Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2020 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 1/20p

Worum es ging: Welchen Schaden bekomme ich ersetzt, wenn der Vertrag nie zustande kam?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Verletzt jemand schon vor dem Vertragsabschluss seine Pflichten, ersetzt er Ihnen den Schaden, der aus Ihrem Vertrauen entstanden ist. Sie werden so gestellt, wie Sie ohne diese Pflichtverletzung stünden. Je nach Schwere des Verschuldens kann auch entgangener Gewinn dazukommen.

Haben Sie auf einen Vertrag vertraut, der gar nicht gültig zustande kam, werden Sie so gestellt, wie wenn Sie nie damit gerechnet hätten. War die Verpflichtung dagegen gültig und wurde sie nur nicht erfüllt, werden Sie so gestellt, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ja. Bei einem gewöhnlichen Maklerauftrag kann der Makler tätig werden, muss es aber nicht. Beim Alleinauftrag ist er verpflichtet, sich nach Kräften für die Ausführung einzusetzen, weil Sie stärker gebunden sind; ihn trifft dabei eine besondere Treuepflicht.

Ein Immobilienmakler wird als Fachmann beurteilt und haftet nach diesem Maßstab. Er muss Ihnen alle wesentlichen allgemeinen Informationen über das Objekt geben. Dazu gehört auch der Hinweis, ob sich das Objekt für die von Ihnen angestrebte gewerbliche Nutzung eignet.

Ein Makler muss Ihnen alle Informationen über das Geschäft weitergeben, günstige wie ungünstige. Er muss aber nicht nachforschen, ob die Angaben stimmen, solange kein Anlass zu Zweifeln besteht. Er darf allerdings nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt geprüft; eine Beratung wie durch einen Anwalt schuldet er nicht.

Ja. Verletzt der Makler seine Pflichten Ihnen gegenüber, können Sie unter den allgemeinen Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Das Maklergesetz verweist dafür nur auf das allgemeine Schadenersatzrecht; schon Fahrlässigkeit genügt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 KSchG § 30b ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 11.465 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2020

Geschäftszahl

5Ob1/20p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* GmbH, *, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. V*, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.240 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. September 2019, GZ 2 R 108/19p-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 2. Mai 2019, GZ 1 C 314/18d-39, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail