OGH 10 Ob 1/22b
Worum es ging: Habe ich auf mein Recht verzichtet, weil ich nichts gesagt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Welche Interessen ein Vertrag schützen soll, wird aus seinem Sinn und Zweck ermittelt. Statt einer allgemeinen Betrachtung kommt es auf den konkreten Vertragszweck an, und schon der Vertragstyp oder die Höhe des Entgelts kann die Haftung begrenzen. Danach richtet sich auch, ob jemand Schäden ersetzen muss, die daraus entstehen, dass der andere seinerseits Verträge mit Dritten nicht erfüllen kann.
Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.
Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.
Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.
Beim Vergleich geben beide Seiten etwas nach, beim Anerkenntnis gibt nur eine Seite nach und gesteht das bezweifelte Recht zu. Beides sind Verträge, mit denen eine unklare Lage endgültig festgelegt wird. Das Anerkenntnis setzt voraus, dass der Erklärende unabhängig vom bisherigen Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte.
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Ob eine Erklärung als Anerkenntnis zu werten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Es handelt sich deshalb um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof aufgreifen muss.
Nein, nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Provision oder Vergütung ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung darf der Makler nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen und nur dann verlangen, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, gibt es dafür von vornherein keine Grundlage.
Ja. Bei einem gewöhnlichen Maklerauftrag kann der Makler tätig werden, muss es aber nicht. Beim Alleinauftrag ist er verpflichtet, sich nach Kräften für die Ausführung einzusetzen, weil Sie stärker gebunden sind; ihn trifft dabei eine besondere Treuepflicht.
Ja. War der Verdienst mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, brauchen Sie keine rechtlich gesicherte Erwerbsmöglichkeit. Ein solcher Verdienstentgang gilt als positiver Schaden. Entscheidend ist, ob die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann; das gilt auch außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit.
Ein entgangener Gewinn ist eine bloße Aussicht, deren Eintritt zwar zu erwarten war, aber nicht so gut wie sicher. Sobald Sie eine rechtlich gesicherte Position hatten, den Gewinn zu ziehen, handelt es sich bereits um einen echten Schaden, der auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Bestimmte Vereinbarungen mit einem Makler sind gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen, also als geschriebener Text mit den Unterschriften beider Seiten. Ausdrücklich bedeutet, dass die Regelung für Sie deutlich erkennbar und eindeutig sein muss. Fehlt diese Form, ist die Vereinbarung unwirksam und der Makler kann daraus nichts fordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Neusiedl am See, 20.01.2021, 6 C 150/20z-14
- Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht, 20.09.2021, 13 R 52/21a-19
Zitierte Paragrafen
KSchG § 31 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 11.622 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Geschäftszahl
10Ob1/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, Ungarn, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Wagner, Dr. Gert Untergrabner GesbR in Neusiedl am See, gegen die beklagten Parteien 1. G*, 2. E*, und 3. W*, alle vertreten durch Kirchmayer & Strodl Rechtsanwalts GmbH in Hainburg, wegen 5.400 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 20. September 2021, GZ 13 R 52/21a-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 20. Jänner 2021, GZ 6 C 150/20z-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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