Muss ich Provision zahlen, bevor die Behörde zugestimmt hat?
günstig für Auftraggeber betrifft Konsumenten, Käufer, Verkäufer, Makler
Nein. Braucht der vermittelte Vertrag eine behördliche Genehmigung, entsteht der Anspruch des Maklers erst, wenn diese erteilt ist. Wird ein aufschiebend bedingtes Geschäft vorher einvernehmlich aufgelöst, steht ihm nur in besonderen Fällen eine Provision zu.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Bedarf der vom Makler vermittelte Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung (zB der Grundverkehrsbehörde), so erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach §15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.OGH 4 Ob 37/02y, 15.10.2002
- Hier: Pflegschaftsbehördliche Genehmigung.OGH 3 Ob 293/01m, 19.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062806 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 98/25p, 18.09.2025, Fall aus Tirol
Genannte Normen
HVG §6 IF; HVG §29 IIg2; MaklerG §7 Abs1
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