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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.09.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 98/25p

Worum es ging: Muss mich der Makler beraten und vor Nachteilen schützen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Aus dem Vertrauensverhältnis zum Makler ergeben sich für ihn Schutz-, Sorgfalts- und Beratungspflichten. Besonders streng sind diese, wenn Sie geschäftlich unerfahren sind oder wenn vereinbart wurde, dass er mehr tut als bloß zu vermitteln. Auch gegenüber der anderen Vertragsseite muss er fair bleiben.

Nein. Braucht der vermittelte Vertrag eine behördliche Genehmigung, entsteht der Anspruch des Maklers erst, wenn diese erteilt ist. Wird ein aufschiebend bedingtes Geschäft vorher einvernehmlich aufgelöst, steht ihm nur in besonderen Fällen eine Provision zu.

Erkennt der Makler, dass Sie das Objekt für einen bestimmten Betrieb nutzen wollen, muss er Sie darüber aufklären, ob es dafür grundsätzlich geeignet ist. Verletzt er eine Pflicht, die nicht ganz untergeordnet ist, ist seine Provision zu mindern, und zwar auch dann, wenn kein Schaden entstanden ist.

Die Provision des Immobilienmaklers wird nur gekürzt, wenn seine Leistung durch den Pflichtverstoß weniger wert ist als ohne ihn. Das ist stets im Einzelfall zu beurteilen, wobei es auf die für den Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers ankommt.

Ist ein Makler zulässigerweise für beide Seiten tätig, muss er die Interessen jedes Auftraggebers nur im Rahmen eines Ausgleichs zwischen beiden wahren. Er schuldet Ihnen also nicht dasselbe wie ein Makler, der nur für Sie arbeitet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

KSchG § 30b ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.404 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

2Ob98/25p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Hofbauer Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Kneissl Tuncer Ebermayer Rechtsanwälte GmbH in Kitzbühel, wegen 23.400 EUR sA, über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, GZ 5 R 88/24s-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Juli 2024, GZ 20 Cg 58/23b-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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