Zum Inhalt springen

Wann gelte ich rechtlich als Hausbesorger?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Hausbesorger, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Sie sind Hausbesorger, wenn Sie alle drei wesentlichen Aufgabenbereiche übernommen haben, also Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses. Dass Sie nicht jede einzelne der dort genannten Pflichten erfüllen müssen, schadet nicht. Auch zusätzliche Betreuungsaufgaben schließen diese Einstufung nicht aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 10.04.2018 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Wer die in § 2 Z 1 HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

HbG §1 Abs2; HbG §2 Z1

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Höherwertige Tätigkeit neben der eigentlichen Arbeit

Üben Sie neben Ihrer eigentlichen Arbeit auch eine höherwertige Tätigkeit aus, werden Sie nur dann danach eingereiht, wenn sich diese in erheblichem Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen wurde.

günstig für Arbeitgeber Leiharbeitsrichtlinie und hoheitliche Tätigkeit

Nein. Wird ein Buchhalter von der Justizbetreuungsagentur an den Bund überlassen und dort als Experte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt, ist das keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der europäischen Leiharbeitsrichtlinie. Die Agentur bietet keine Leistungen auf einem Markt an, und die Arbeit erfolgt im hoheitlichen Bereich des Bundes.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Hausbesorger beim Eigentümerwechsel
Mietrecht · Hausbetreuung statt Hausbesorger
Arbeitsrecht · Auflassung des Hausbesorgerpostens als Kündigungsgrund
Wohnungseigentum · Hausbesorgerwohnung als allgemeiner Teil
Arbeitsrecht · Kündigungsschutz für Hausbesorger