Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 221/17m

Worum es ging: Ersetzt eine neue Vereinbarung meinen alten Vertrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Zweifel nicht. Ist unklar, ob mit der neuen Abmachung der Hauptgegenstand geändert oder nur Nebenpunkte geregelt wurden, bleibt der alte Vertrag bestehen. Die neue Vereinbarung wirkt dann als Ergänzung, solange beide nebeneinander bestehen können.

Eine neue Vereinbarung ersetzt die alte Schuld nur dann vollständig, wenn beide Seiten das erkennbar wollten. Es muss also nachweisbar sein, dass auf die alte Vereinbarung nicht mehr zurückgegriffen werden soll.

Nein. Wird nur mehr oder weniger geschuldet, eine Bedingung oder Frist hinzugefügt, die Verzinsung geändert oder Ratenzahlung vereinbart, bleibt der Hauptgegenstand gleich. Der alte Vertrag besteht weiter. Der Wille, ihn zu ersetzen, wird nicht vermutet.

Nein. Der Wille, die alte Verpflichtung durch eine neue zu ersetzen, wird im Zweifel nicht vermutet. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber erweislich darauf gerichtet sein, dass auf die alte Schuld nicht mehr zurückgegriffen wird.

Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Grund, aus dem der Anspruch entstanden ist, ausgetauscht wird. Es genügt nicht, dass sich nur Einzelheiten der Abwicklung ändern.

Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.

Ja. Der Hausbesitz wird für diese Frage wie eine Art Unternehmen behandelt, weil Ihre Pflichten sich auf die betreute Liegenschaft beziehen. Ihr Arbeitsverhältnis geht deshalb auf den Erwerber des Hauses über; entscheidend ist, wer über die Liegenschaft verfügen kann.

Sie sind Hausbesorger, wenn Sie alle drei wesentlichen Aufgabenbereiche übernommen haben, also Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses. Dass Sie nicht jede einzelne der dort genannten Pflichten erfüllen müssen, schadet nicht. Auch zusätzliche Betreuungsaufgaben schließen diese Einstufung nicht aus.

Nein. Die Liste der Betriebskosten ist abschließend, und Vereinbarungen zu Ihren Lasten sind unwirksam. Verrechnet werden dürfen nur Kosten, die regelmäßig wiederkehren, also laufende Kosten des Hausbetriebs.

Bestreiten Sie einzelne Posten der Betriebskostenabrechnung, wird geprüft, ob diese Kosten tatsächlich angefallen sind. Geprüft wird außerdem, ob die dahinterstehenden Leistungen bei ordentlicher Hausverwaltung üblich sind und ob das verrechnete Entgelt im Rahmen des üblichen Preisniveaus bleibt.

Seit dem Wegfall der Hausbesorgerregelung heißt dieser Posten Hausbetreuung. Er umfasst die Reinhaltung und Wartung der allgemein benützten Teile des Hauses, die Beaufsichtigung des Hauses und die Betreuung der Gehsteige samt Schneeräumung. Die Kosten einer telefonischen Rufbereitschaft zählen nicht zur Beaufsichtigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1376 ABGB § 1379 AußStrG § 62 MRG § 21 MRG § 23 MRG § 37 MRG § 49a MRG § 49c

Entscheidungstext

47 Absätze, 25.654 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob221/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtliche Außerstreitsache der Antragsteller 1. G*, vertreten durch Pallauf Meißnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. M*, gegen die Antragsgegner 1. S*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck, Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. die sonstigen Hauptmieter der Häuser *, S*gasse 32, 34 und 36, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG iVm § 23 MRG, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 22. Juni 2017, GZ 22 R 88/17w-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. Jänner 2017, GZ 16 Msch 1/16b-10, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail