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Wer muss beweisen, dass ich gute Gründe zum Abbruch hatte?

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Sie selbst. Wenn Sie als Auftraggeber eines Maklers vorbringen, dass Sie beachtenswerte Gründe hatten, das Geschäft nicht abzuschließen, müssen Sie diese Gründe beweisen. Der Makler muss das Gegenteil nicht nachweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 15.09.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2006)

Das Vorliegen beachtenswerter Gründe hat grundsätzlich der Auftraggeber des Maklers zu beweisen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

MaklerG §15 Abs1 Z1

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