Schützt das Kautionsschutzgesetz nur echte Arbeitnehmer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf eine Kautionsbestellung des arbeitnehmerähnlichen Tankstellenpächters für die sich aus der gegenseitigen Abrechnung ergebenden Erfüllungsansprüche des Franchisegebers aus dem Vertragsverhältnis durch Bankgarantie ist das KautSchG nicht anzuwenden, weil die Rechtsstellung des Franchisenehmers bezüglich seiner vertraglichen Hauptpflichten weder mit jener eines „echten" Dienstnehmers noch mit jener der in §8 Abs 2 KautSchG genannten Personen (Heimarbeiter, Zwischenmeister), vergleichbar ist.OGH 8 ObA 57/06z, 13.07.2006
- Gewährt der Gesetzgeber auch arbeitnehmerähnlichen Personen die Vorteile des DHG, ist ihm zu unterstellen, dass er auch die Schutzvorschriften für die Sicherung entsprechender Schadenersatzforderungen im KautSchG angewendet wissen will. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Zweck des KautSchG seine gänzliche Anwendung auf sämtliche arbeitnehmerähnliche Personen gebietet.OGH 8 ObA 57/06z, 13.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0063467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
KautSchG §8
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, wenn die nötige Genehmigung fehlt. Eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnung für Aufgaben, zu denen Sie ohnehin dienstlich verpflichtet sind und für die Sie bereits voll bezahlt werden, braucht zumindest die ausdrückliche Genehmigung des zuständigen Organs. Dass untergeordnete Stellen eine gesetzwidrige Übung jahrelang geduldet haben, verpflichtet den Dienstgeber für die Zukunft nicht, auch wenn Sie gutgläubig waren.
Ja. Muss ein öffentlich-rechtlicher Dienstgeber einem verletzten Bediensteten eine Pension wegen Dienstunfähigkeit zahlen, kann er den Ersatz dieser Leistung von demjenigen verlangen, der die Verletzung verursacht hat.