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Deckt meine Rechtsschutzversicherung auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten?

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Ja. Der Rechtsschutz für Sie als Arbeitnehmer knüpft in den Bedingungen allgemein an den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff an. Er erstreckt sich daher auch auf arbeitnehmerähnliche Personen, und zwar für Fälle, die unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 16.03.2016 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Der Versicherungsnehmer hat nach Art 23.1.1. ARB 2003 Versicherungsschutz „in (seiner) Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängen“. Da diese personale Risikoumschreibung generell „Arbeitnehmer“ im Sinn des § 51 ASGG einschließt, erstreckt sich der Versicherungsschutz nach Art 23.1.1. ARB 2003 auch auf arbeitnehmerähnliche Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130649 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

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