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Kann ich meinen unterbrochenen Prozess nach der Anerkennung fortsetzen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter, Kläger
Ja. Dass Ihre Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt wurde, hindert weder eine spätere Klage auf Zahlung noch die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens. Die Feststellung bindet die Gerichte dabei bis hinauf zum Höchstgericht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (5 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1991)

Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht, bildet sie auch kein Hindernis für die Fortsetzung eines bereits früher eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens über ein Leistungsbegehren. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet aber ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064716 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

KO §60 Abs2; KO §107

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Prozess nach Insolvenz des Gegners

Fällt Ihr Prozessgegner in Insolvenz und gehört Ihre Forderung in das Insolvenzverfahren, müssen Sie sie zuerst dort anmelden. Erst wenn die Forderung in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde, können Sie die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens beantragen. Vorher steht Ihnen der Weg zum Streitgericht nicht offen.

günstig für Schuldner Vorrang des Prüfungsverfahrens in der Insolvenz

Nein. Zuerst muss die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft werden. Erst wenn sie dort bestritten wird, darf das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden. Wird dieser Vorrang missachtet, ist das Verfahren mit Nichtigkeit bedroht.

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