Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 185/25v
Worum es ging: Kann das Gericht statt Zahlung die Haftung des Pfands zusprechen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Klage gegen den Eigentümer eines Pfandes ist kein weniger weitgehendes Begehren als die Klage gegen den persönlichen Schuldner. Das Gericht kann daher nicht das eine zusprechen, wenn das andere begehrt wurde.
Wird über den Gegner das Insolvenzverfahren eröffnet, während ein Haftpflichtprozess läuft, wird dieser Prozess zur Gänze unterbrochen. Das gilt auch für den Teil, der auf die Versicherungssumme abzielt. Eine solche Klage gegen den Schuldner ist zurückzuweisen, soweit sie die Befriedigung aus der Haftpflichtversicherung betrifft.
Nimmt der Verwalter den unterbrochenen Prozess auf, wird aus Ihrer Klage auf Zahlung von Gesetzes wegen ein Prüfungsprozess. Das Gericht spricht Ihnen dann nicht mehr Zahlung zu. Es stellt Ihre Forderung samt Rang im Insolvenzverfahren fest, und zwar von Amts wegen.
Die Versicherung muss beweisen, dass Sie eine Pflicht aus dem Vertrag tatsächlich verletzt haben. Ist das bewiesen, sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie kein oder nur ein geringeres Verschulden trifft und dass die Verletzung für den Schaden keine Rolle gespielt hat.
Ja, wenn für den Schaden eine Haftpflichtversicherung besteht. Der Anspruch gegen den Versicherer ist ein gesondertes Vermögen und fällt nicht in die Insolvenzmasse. Er ist dazu da, Sie als geschädigte Person zu befriedigen.
Als Geschädigter können Sie Ihr Vorzugsrecht an der Versicherungssumme auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter. Sie können sofort klagen und müssen nicht zuerst das Prüfungsverfahren abwarten.
Wenn in einem Prozess mehrere Ansprüche geltend gemacht werden und nur ein Teil davon im Insolvenzverfahren anzumelden ist, können Sie das Verfahren wegen des übrigen Teils schon vor Abschluss der Prüfungstagsatzung fortsetzen. Ein Verbot einer solchen Teilfortsetzung gibt es nicht.
Wenn Sie sowohl ein Vorzugsrecht an einer bestimmten Sache als auch eine gewöhnliche Forderung im Insolvenzverfahren haben, dürfen Sie den vollen Betrag anmelden. Endgültig nehmen Sie aber nur mit dem Ausfall an der Verteilung teil; was Sie aus dem Pfand erhalten haben, wird angerechnet.
Auch wenn Sie für Ihre Forderung eine Sicherheit haben, wird die angemeldete Forderung in voller Höhe festgestellt, soweit sie zu Recht besteht. Eine Beschränkung auf den voraussichtlichen Ausfall ist dabei nicht zulässig.
Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und im Verzeichnis vermerkt wurde und Sie zugleich ein Pfandrecht haben, dürfen Sie auch während des Insolvenzverfahrens mit einer Klage die Verwertung Ihres Pfandes verlangen.
Die Versicherung muss nur nachweisen, dass Sie eine Vertragspflicht objektiv verletzt haben. Danach ist es Ihre Aufgabe, zu behaupten und zu beweisen, dass Sie das weder absichtlich noch grob fahrlässig getan haben. Bei grober Fahrlässigkeit müssen Sie außerdem schon in erster Instanz vorbringen und beweisen, dass die Verletzung auf den Schadensfall keinen Einfluss hatte.
Auch das Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson ist ein Insolvenzverfahren. Seine Eröffnung unterbricht daher laufende Gerichtsverfahren genauso wie ein anderes Insolvenzverfahren.
Die Leistung der Haftpflichtversicherung soll nicht allen Gläubigern des Versicherungsnehmers anteilig zugutekommen, sondern ausschließlich dem geschädigten Dritten. Sonst hätten die übrigen Gläubiger einen Vorteil, der ihnen nicht zusteht.
Eine Klage, mit der das gesetzliche Vorzugspfandrecht geltend gemacht wird und die bevorrechtete Forderungen betrifft, ist trotz Insolvenz zulässig, wenn sie einen Antrag auf Anmerkung der Klage enthält. Die Sperre für Prozesse gegen den Schuldner gilt hier nicht. Zusätzlich darf die Forderung auch als gewöhnliche Insolvenzforderung angemeldet werden.
Sie können nachweisen, dass Ihre Pflichtverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistung der Versicherung Einfluss hatte. Dieser Nachweis kann für den gesamten Schaden oder auch nur für einen Teil davon gelingen.
Nein. Schäden, die erst später aus einem Ereignis vor der Insolvenzeröffnung entstehen, müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Eine Klage auf Feststellung, dass die Masse dafür haftet, ist zurückzuweisen. Anders ist es, wenn Sie ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch einer Versicherung behaupten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 06.03.2025, 23 Cg 47/24x-8
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 30.07.2025, 4 R 103/25m-14
Zitierte Paragrafen
IO § 110 IO § 113 IO § 48 IO § 6 IO § 7
Entscheidungstext
64 Absätze, 19.771 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Geschäftszahl
7Ob185/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* H*, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 4 R 103/25m-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. März 2025, GZ 23 Cg 47/24x-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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