Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2024 · Fall aus Tirol

OGH 1 Ob 157/23d

Worum es ging: Was passiert mit der Vermögensaufteilung, wenn mein Ex-Partner insolvent ist?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Vermögens fallen in die Insolvenzmasse und werden nach den Regeln des Insolvenzverfahrens behandelt. Richten sie sich nicht ohnehin auf Geld, können sie nur als Geldforderung zum Schätzwert angemeldet werden.

Wird im Aufteilungsverfahren der Insolvenzverwalter nicht beigezogen, obwohl er anstelle des Schuldners auftreten müsste, ist das Verfahren nichtig. Dieser Mangel kann aber nachträglich geheilt werden. Erhebt der Insolvenzverwalter ein Rechtsmittel, ohne den Mangel zu rügen, gilt das als Genehmigung.

Eine Insolvenz hindert die Aufteilung nach der Scheidung nicht, das Gericht kann Ihnen aber nur Vermögen zuweisen, das nicht zur Insolvenzmasse gehört; bei den übrigen Sachen und Ersparnissen müssen Sie den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten. Seit 2024 gilt zusätzlich, dass Ihr Anspruch mit der Antragstellung bei Gericht pfändbar wird und das Verfahren ab dann der Insolvenzverwalter weiterführt. Der Rechtssatz selbst gibt insoweit die ältere Ansicht wieder.

Auch während eines Insolvenzverfahrens gibt es etwas, das aufgeteilt werden kann. Der Hausrat gehört nicht zur Insolvenzmasse. Wohnt der Schuldner in einer Eigentumswohnung, die zur Masse gehört, müssen ihm und seinen Familienmitgliedern die unentbehrlichen Wohnräume überlassen werden.

Der Anspruch eines Kindes auf eine Ausstattung ist höchstpersönlich. Er geht daher nicht auf die Erben des Verpflichteten über. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausstattung schon zugesagt und dadurch zu einem vertraglichen Anspruch geworden ist.

Forderungen, die erst während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner entstehen und keine Masseforderungen sind, nehmen am Verfahren nicht teil. Sie müssen sie gegen den Schuldner selbst geltend machen, nicht gegen den Insolvenzverwalter. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der Masse scheitert daran, dass sich die Forderungen nicht gegenseitig gegenüberstehen.

Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob eine Partei überhaupt wirksam handeln konnte, muss das Rechtsmittelgericht das selbst prüfen. Es kann den Mangel auch selbst beheben lassen.

Führt der Schuldner einen Prozess über einen Anspruch, der zur Insolvenzmasse gehört, selbst, ist das Verfahren nichtig. Das gilt gleichermaßen, ob er selbst klagt oder geklagt wird.

Der Anspruch auf Aufteilung entsteht erst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Ein davor eingebrachter Antrag ist aber nicht schon deshalb unzulässig, wenn die Rechtskraft noch vor der Entscheidung über die Aufteilung eintritt. Auch Ansprüche aus einer vorweg getroffenen Vereinbarung gehören in dieses Verfahren.

Die Regel über unterbrochene Rechtsstreitigkeiten gilt nur für Prozesse, die bei Eröffnung der Insolvenz schon anhängig waren. Verfahren, die der Schuldner danach unzulässigerweise eingeleitet hat, fallen nicht darunter.

Ist der Anspruch auf Aufteilung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, gehört er nicht zur Masse: Den Antrag stellen Sie selbst, nicht der Insolvenzverwalter. Seit 2024 gilt jedoch, dass der Anspruch mit der Antragstellung bei Gericht pfändbar wird und Ihnen ab diesem Zeitpunkt die weitere Verfahrensführung entzogen ist; fortführen kann das Verfahren dann nur der Insolvenzverwalter. Der Rechtssatz gibt insoweit die ältere Ansicht wieder.

Fehlt einer Partei der gesetzliche Vertreter, muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens für dessen Einbeziehung sorgen, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Der Vertreter bekommt dann die Möglichkeit, die bisher unwirksamen Schritte zu genehmigen.

Auch im Rechtsmittelverfahren muss das Gericht alles Nötige anordnen, um einen Mangel der Verfahrensfähigkeit zu beseitigen. Das Rechtsmittelgericht kann die unterlassenen Schritte selbst setzen und dafür angemessene Fristen bestimmen.

Entsteht der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens erst nach Eröffnung Ihrer Insolvenz, können Sie ihn selbst geltend machen und das Verfahren einleiten. Vor der gerichtlichen Geltendmachung gehört er nämlich noch nicht zur Insolvenzmasse.

Haben Sie die Aufteilung nach der Scheidung bereits bei Gericht beantragt und wird danach über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen Sie das Verfahren nicht mehr selbst führen. Fortsetzen kann es nur der Insolvenzverwalter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 5 EO § 250 EO § 326 IO § 2 IO § 3 IO § 6 IO § 7 IO § 8 IO § 81a IO § 8a

Entscheidungstext

60 Absätze, 23.356 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Geschäftszahl

1Ob157/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. S*, gegen die Antragsgegnerin Y*, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Juni 2023, GZ 54 R 47/23t-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren des Antragstellers, Dr. Günter Flatz, wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof binnen vier Wochen bekannt zu geben, ob er in das vom Antragsteller eingeleitete Aufteilungsverfahren eintritt. Für den Fall, dass ein solcher Eintritt erfolgt, wird dem Insolvenzverwalter auch aufgetragen, innerhalb der vierwöchigen Frist bekannt zu geben, ob er die vom Antragsteller nach Antragstellung vorgenommenen Verfahrenshandlungen genehmigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail