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Gilt der Ausschluss von Rechtsmitteln auch bei einer Insolvenz?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Nein. Wird ein Verfahren wegen einer Insolvenz unterbrochen, gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht. Auch ein Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens kann in diesem Fall bekämpft werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 18.02.2021 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO gilt nicht für Unterbrechungen, die nach den Bestimmungen der KO statthaben.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Nichtiges Verfahren nach Insolvenzeröffnung

Fehlt dem Schuldner nach Eröffnung der Insolvenz die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten und die Nichtigkeit aussprechen. Der Insolvenzverwalter kann ein trotz der Unterbrechung ergangenes Versäumungsurteil bekämpfen.

günstig für Schuldner Vorrang des Prüfungsverfahrens in der Insolvenz

Nein. Zuerst muss die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft werden. Erst wenn sie dort bestritten wird, darf das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden. Wird dieser Vorrang missachtet, ist das Verfahren mit Nichtigkeit bedroht.

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