Zum Inhalt springen

Kann ich nach der Verhandlung noch etwas nachreichen?

betrifft Schuldner, Gläubiger, Beteiligte im Insolvenzverfahren
Anträge und Einwendungen, für die eine Verhandlung angesetzt war, können ordnungsgemäß geladene Personen später nicht mehr nachholen. Das Gericht darf aber trotzdem eine Frist einräumen, um ein bereits erstattetes Vorbringen zu verbessern oder Nachweise vorzulegen, und kurze Erhebungen durchführen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2001)

Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung - hier: über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 200 Abs 2 KO - bestimmt war, können gemäß § 175 Abs 2 KO von ordnungsgemäß geladenen Personen nicht mehr nachträglich vorgebracht werden. Dies hindert jedoch das Gericht nicht, zur Verbesserung eines erstatteten Vorbringens durch Vorlage allfälliger Bescheinigungsmitteln im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens eine Frist einzuräumen oder gegebenfalls noch kurze Erhebungen durchzuführen.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115313 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

KO §175 Abs2; KO §176 Abs2; KO §200 Abs2

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Verspätetes Vorbringen im Zivilprozess
Verfahrensrecht · Wiedereröffnung nur bei Gerichtsfehler
Insolvenz · Verbesserung der Anfechtungsklage nach Fristablauf
Verfahrensrecht · Nachtragen von Rechtsmittelgründen
Verfahrensrecht · Ergänzung des Rechtsmittels nach Nachtrag