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Reicht die Quote, oder kann ich meine ganze Forderung feststellen lassen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Insolvenzverwalter
Sie können mehr als die Quote verlangen. Ein Begehren, das nur auf die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote gerichtet ist, deckt Ihr Interesse nicht ab. Ihnen geht es vorrangig darum, Ihre gesamten und ungekürzten Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Fonds geltend machen zu können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.01.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Ein nur auf die Ausgleichsquote gerichtetes Leistungsbegehren schöpft den Feststellungsanspruch schon deshalb nicht zur Gänze aus, weil es den Arbeitnehmer in ihren Rechtsschutzansprüchen vorrangig darum geht, ihre gesamten und ungekürzten Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs 1 IESG gegen den Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds geltend machen zu können.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038905 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Austritt in der Insolvenz während der Karenz

Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.

günstig für Arbeitgeber Verjährung trotz Feststellungsklage

Eine Klage auf Feststellung hält die Verjährung nur für das Rechtsverhältnis auf, um das es dabei geht, und für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass Ihr Dienstverhältnis fortbesteht, sind Ansprüche aus dessen Beendigung davon nicht erfasst. Um deren Verfall oder Verjährung zu verhindern, müssen Sie zusätzlich ein Eventualbegehren stellen.

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