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Bekomme ich alle Löhne der letzten sechs Monate ersetzt?

günstig für Insolvenzfonds betrifft Arbeitnehmer, Insolvenz-Entgelt-Fonds, Arbeitgeber
Nein, nicht automatisch. Aus der zeitlichen Begrenzung folgt nur, dass ein Zuwarten von mehr als sechs Monaten die Sicherung kostet. Daraus ergibt sich nicht umgekehrt, dass ein Rückstand aus sechs Monaten jedenfalls gesichert wäre. Wer in einem Arbeitsverhältnis stand, das dem Zweck des Gesetzes nicht entspricht, erhält auch für diese Zeit nichts.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Aus der zeitlichen Limitierung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt für Zeiten vor der Konkurseröffnung ist nur zu schließen, daß nunmehr das Zuwarten mehr als sechs Monate (§ 3a IESG idF IESG-Nov 1997, BGBl I 107) zum Verlust der Sicherung führt. Daraus folgt nicht, daß ein Lohnrückstand von sechs Monaten für die Zeit vor Konkurseröffnung (oder einem nach § 1 Abs 1 IESG gleichgestellten Sachverhalt) jedenfalls gesichert ist. Vor und nach der IESG-Nov 1997 sind Ansprüche aus dem Zweck des Gesetzes in seinem Kernbereich nicht entsprechenden Arbeitsverhältnissen nicht gesichert, sodaß ein solcher Arbeitnehmer auch nicht für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung rückständigen Lohn gegen den Fonds erfolgreich geltend machen kann (WBl 1999, 174; 8 ObS 295/98k; 8 ObS 306/98b).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112283 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 19.

Genannte Normen

IESG §1 Abs1; IESG §1 Abs2; IESG §3a

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