OGH 8 ObS 2/17b
Worum es ging: Zahlt der Fonds alles, was mir das Gericht zugesprochen hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihnen gegen den insolventen Arbeitgeber ein Anspruch zusteht, ist durch das Urteil oder die Anerkennung im Insolvenzverfahren vorgegeben. Ob dieser Anspruch aber auch gesichert ist und ausbezahlt wird, entscheidet die Behörde selbst. In Fragen, die im Gerichtsverfahren gar nicht geprüft wurden, ist sie dabei frei.
Ja. Ob ein Anspruch verjährt oder verfallen ist, wird von Amts wegen wahrgenommen. Niemand muss das eigens einwenden. Verjährte Ansprüche werden daher auch dann nicht aus dem Insolvenzfonds gesichert, wenn sich niemand darauf beruft.
Nein. Wenn Ihr Arbeitgeber verjährte Entgeltansprüche anerkennt oder auf die Verjährung verzichtet, wirkt das nur ihm gegenüber. Für die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zählt es nicht. Auch Stundungsvereinbarungen, die im Ergebnis auf einen Verjährungsverzicht hinauslaufen, ändern daran nichts.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 15.12.2016, 7 Rs 41/16b-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1486 ABGB § 1497 ABGB § 1501 ABGB § 879 ASGG § 77
Entscheidungstext
40 Absätze, 9.343 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Geschäftszahl
8ObS2/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Stampfer & Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Insolvenzentgelt (7.372,10 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2016, GZ 7 Rs 41/16b-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Mai 2016, GZ 24 Cgs 202/15h-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
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