OGH 8 ObA 20/22g
Worum es ging: Kann mir Altes bei einer späteren Entlassung noch schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wiederholt jemand gleichartige Verfehlungen, verliert der Arbeitgeber nur für jene Vorfälle das Entlassungsrecht, wegen derer er nicht rechtzeitig entlassen hat. Diese früheren Verfehlungen dürfen aber bei einer späteren Wiederholung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens berücksichtigt werden.
Ein fortgesetzter Grund liegt vor, wenn jemand wiederholt im Wesentlichen gleichartige Handlungen oder Unterlassungen begeht, die auf derselben Neigung oder denselben Eigenschaften beruhen. Alle müssen demselben Tatbestand zuzuordnen sein und wegen ihres inneren Zusammenhangs nach Zeit, Ort, Ursache oder Gelegenheit eine Einheit bilden.
Wer die Arbeit nicht leistet, verwirklicht einen Entlassungsgrund, der so lange andauert, wie das Fernbleiben anhält. Der Arbeitgeber kann die Entlassung deshalb während dieser ganzen Zeit aussprechen.
Wenn feststeht, dass die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, und zugleich Umstände in Ihrer Person betriebliche Interessen belasten, werden beide Seiten gegeneinander abgewogen. Nur so kann der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seinen Zweck erfüllen.
Bei Kündigungsgründen, die in Ihrer Person liegen, ist keine vorherige Ermahnung und Anleitung nötig, wenn die Minder- und Fehlleistungen nicht auf mangelhafter Anleitung, falschen Weisungen oder einer unpassenden Arbeitszuteilung beruhen. Liegt die Ursache allein in Ihrer Person, kann ohne Ermahnung gekündigt werden.
Umstände, mit denen der Arbeitgeber einen Ausnahmegrund begründen will, muss er sofort geltend machen. Bei der Anfechtung einer Entlassung kann er verhaltensbedingte Gründe daher nicht zeitlich unbegrenzt heranziehen, um eine sozialwidrige Entlassung zu rechtfertigen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.01.2022, 7 Ra 63/21w-49
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.782 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.03.2022
Geschäftszahl
8ObA20/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. G* L*, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2022, GZ 7 Ra 63/21w-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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