Was muss die Mahnung enthalten, bevor meine Schulden wieder aufleben?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 12.07.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn.OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022
- Dem Schuldner muss auch die im konkreten Fall vorgesehene Nachfrist eingeräumt und das Wiederaufleben angedroht werden.OGH 3 Ob 104/14m, 21.08.2014
- An eine solch qualifizierte Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, da der Normzweck darin besteht, den Schuldner eindringlich auf die drohenden schweren Folgen seines Verzugs hinzuweisen.OGH 3 Ob 104/14m, 21.08.2014
- Hier: Sanierungsplan.OGH 3 Ob 104/14m, 21.08.2014
- Bei der Mahnung gemäß § 198 KO handelt es sich um eine Mahnung im Sinne des § 156 Abs 4 KO.OGH 8 Ob 92/03t, 28.08.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065338 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
KO §156 Abs4; KO §198
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Beim Wiederaufleben besteht die ursprüngliche Forderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Sie verwandelt sich lediglich in eine Geldforderung, und bei Verzug mit der Erfüllung können auch Verzugszinsen verlangt werden.
Ja. Ein rechtskräftig bestätigter Ausgleich wirkt sich auf Höhe und Fälligkeit der Forderung aus, das Gericht berücksichtigt ihn im Prozess aber nur, wenn Sie ihn einwenden. Versäumen Sie das, werden Sie zur vollen Zahlung verurteilt. Kommt der Ausgleich erst später zustande, können Sie ihn gegen die Vollstreckung einwenden.