Muss ich den Ausgleich selbst einwenden, damit er berücksichtigt wird?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Ausgleichs (Sanierungsplans) bekannt ist.OGH 8 Ob 72/16w, 27.09.2016
- Hat der Schuldner im Titelverfahren trotz bereits erfolgter rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs einen entsprechenden Einwand versäumt, ist er zur Zahlung der gesamten Forderung, also auch des Ausfalls, zu verpflichten.OGH 7 Ob 42/09s, 30.03.2009
- Das gilt auch dann, wenn dem Gericht der Abschluss des Zwangsausgleichs bekannt ist.OGH 7 Ob 42/09s, 30.03.2009
- Gilt dieser Einwand als erhoben, ist der Ausgleichsschuldner von jenem Teil des Klagebetrags befreit, der die Ausgleichsquote übersteigt.OGH 2 Ob 287/08g, 25.03.2009
- Hier: Ausgleichsgläubiger erhob den Einwand des Zwangsausgleichs - der Schuldner bestritt dieses Vorbringen nicht.OGH 3 Ob 82/08t, 11.07.2008
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Im Zivilprozess ist ein Zwangsausgleich auf Einwand des Schuldners zu berücksichtigen.OGH 8 Ob 74/07a, 27.06.2007
- Nach Erfüllung des Ausgleichs oder Zwangsausgleichs bleibt der nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation bestehen (§ 1432 ABGB). Der Gläubiger kann nicht klagen oder verrechnen. Der Schuldner kann aber bezahlen oder volle Zahlung versprechen und auf die Unklagbarkeit verzichten.OGH 6 Ob 165/05s, 25.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001231 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Insolvenzordnung (IO) § 156 · Rechtswirkungen des Sanierungsplans
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 482
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Werden die Kosten und Gebühren des Verfahrens erst nach dem Beschluss der ersten Instanz, aber noch vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bezahlt, darf die Bestätigung des Ausgleichs nicht mehr verweigert werden. Das gilt, wenn die Berechtigten gegen die erteilte Bestätigung selbst kein Rechtsmittel erhoben haben.
Nein, wenn Sie es selbst versäumt haben. Die volle Forderung lebt nach Aufhebung des Ausgleichs nur wieder auf, wenn allein den Schuldner ein Verschulden daran trifft, dass sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. War auch Ihre eigene Sorglosigkeit im Spiel, bleibt es bei der Quote.