OGH 17 Ob 10/22b
Worum es ging: Wann weiß eine Firma von einem Schaden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.
Ist weder eine Zahlungsfrist noch ein Zahlungstag vereinbart, geraten Sie erst in Verzug, wenn der Gläubiger gemahnt hat. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, sie muss nur erkennen lassen, dass die Leistung gefordert wird. Ob schon die Übersendung einer Rechnung eine Mahnung ist, hängt von den Umständen des Falls ab.
Ja, aber nur soweit es den ihm übertragenen Aufgabenbereich betrifft. Was Ihr Bevollmächtigter darüber hinaus weiß, wird Ihnen grundsätzlich nicht zugerechnet. Das Wissen eines Verwalters um eigene Straftaten fällt zum Beispiel nicht unter eine Vollmacht, die nur rechtmäßige Verwaltung umfasst.
Das Wissen von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten wird der Gesellschaft nur zugerechnet, soweit es den ihnen übertragenen Aufgabenbereich betrifft und sie mit der Sache auch tatsächlich befasst waren. Davon hängt unter anderem ab, wann Fristen für die Gesellschaft zu laufen beginnen.
Ja. Das Wissen eines Vertreters gilt als Wissen der Gesellschaft in dem Bereich, für den er bestellt war und in dem er tätig wurde; eine Vollmacht zur Vertretung vor Gericht braucht er dafür nicht. Wissen, das ein Mitarbeiter der Gesellschaft verheimlicht und das außerhalb seines Aufgabenkreises liegt, wird ihr dagegen nicht zugerechnet.
Ja. Weist der Oberste Gerichtshof das Hauptbegehren ab, kann er sogleich auch über das Hilfsbegehren entscheiden, wenn die Sache dafür schon reif ist. Fehlt es an dieser Reife, muss er sie an die Vorinstanzen zur Verhandlung und Entscheidung verweisen.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Die Mahnung muss sich auf den Ausgleich oder Sanierungsplan beziehen und den geforderten Betrag der Höhe nach nennen. An eine solche Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, weil Sie eindringlich auf die schweren Folgen Ihres Verzugs hingewiesen werden sollen. Ihnen muss auch die vorgesehene Nachfrist eingeräumt und das Wiederaufleben angedroht werden.
Gerichte müssen von sich aus darauf achten, ob eine Frage schon rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungen, die dagegen verstoßen, sind aufzuheben. In der neuen Entscheidung ist das Gericht an die bereits entschiedene Vorfrage gebunden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Ried im Innkreis, 29.09.2021, 2 Cg 21/18w-64
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.01.2022, 1 R 167/21s-71
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1017 IO § 110 IO § 150 IO § 156a IO § 156b ZPO § 411 ZPO § 482 ZPO § 504
Entscheidungstext
74 Absätze, 26.739 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.07.2022
Geschäftszahl
17Ob10/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* AG, *, vertreten durch die Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei F* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Weinhäupl Edtbauer Treml Anwälte GmbH in Ried im Innkreis, und die Nebenintervenientin E* GmbH, *, vertreten durch die
Putz & Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 477.290,47 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2022, GZ 1 R 167/21s-71, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 29. September 2021, GZ 2 Cg 21/18w-64, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil einschließlich ihres in Rechtskraft erwachsenen Teils lautet:
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