Ab wann bin ich mit einer Zahlung in Verzug?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Konsumenten, Unternehmer
Ist weder eine Zahlungsfrist noch ein Zahlungstag vereinbart, geraten Sie erst in Verzug, wenn der Gläubiger gemahnt hat. Die Mahnung ist an keine Form gebunden, sie muss nur erkennen lassen, dass die Leistung gefordert wird. Ob schon die Übersendung einer Rechnung eine Mahnung ist, hängt von den Umständen des Falls ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ist die Zahlungsfrist oder der Zahlungstag nicht bestimmt, tritt der Verzug des Schuldners erst ein, wenn der Gläubiger gemahnt hat (5 Ob 38/74). Die Mahnung ist an keine Form gebunden; wesentlich ist, dass die erkennen lässt, dass der Gläubiger die Leistung fordert. Ob die Übersendung einer Rechnung bereits eine Mahnung darstellt, muss daher nach den Umständen des Falles beurteilt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn.OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022
- Hier: Leistung aus der Unfallversicherung.OGH 7 Ob 193/17h, 20.12.2017
- Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung tritt dann erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein.OGH 1 Ob 191/14s, 22.10.2014
- Zinsen nach § 352 UGB setzen zumindest objektiven Verzug voraus.OGH 7 Ob 202/12z, 19.12.2012
- Zinsen nach § 1333 Abs 2 ABGB setzen zumindest objektiven Verzug voraus.OGH 4 Ob 149/06z, 21.11.2006
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Gleiches gilt dann, wenn keine Zahlung, sondern eine andere Leistung vom Schuldner zu erbringen ist.OGH 1 Ob 122/00y, 29.08.2000
- Fehlende schriftliche Einforderung wird durch Klage ersetzt.OGH 2 Ob 621/90, 10.04.1991
- Hier: § 25 WEG 1975OGH 7 Ob 696/76, 03.02.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 5 Ob 115/23g, 30.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 17 Ob 10/22b, 12.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 234/20y, 28.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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