Lebt meine Forderung wieder auf, wenn ich sie nicht angemeldet habe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mitverschulden einer Gläubigerin (große Versicherungsanstalt), die eine nicht unbeträchtliche Schadenersatzforderung bereits mehr als ein Jahr prozessual verfolgte, als über das Vermögen des Erstbeklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet und sodann über ein halbes Jahr geführt wurde, weil sie nicht in die Insolvenzdatei Einsicht nahm.OGH 17 Ob 5/21s, 19.05.2021
- Hier: Sanierungsplan.OGH 10 Ob 11/18t, 26.06.2018
- Hier: Mitverschulden, weil die Gläubigerin (GmbH) trotz des Bestehens einer seit 2011 vollstreckbaren Forderung in beträchtlicher Höhe in einem Zeitraum von nahezu einem Jahr seit Eröffnung des Verfahrens bis zur Annahme des Zahlungsplans nicht in die Insolvenzdatei Einsicht nahm.OGH 3 Ob 189/14m, 18.03.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 17 Ob 5/21s, 19.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1304
- Insolvenzordnung (IO) § 156 · Rechtswirkungen des Sanierungsplans
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Beim Wiederaufleben besteht die ursprüngliche Forderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Sie verwandelt sich lediglich in eine Geldforderung, und bei Verzug mit der Erfüllung können auch Verzugszinsen verlangt werden.
Nur dann, wenn ausschließlich der Schuldner die Nichtberücksichtigung verursacht hat, wobei schon Fahrlässigkeit genügt. Trifft Sie selbst auch nur ein leichtes Mitverschulden, entfällt diese Begünstigung. Den Nachweis müssen Sie als Gläubiger führen.