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Lebt meine Forderung wieder auf, wenn ich sie nicht angemeldet habe?

günstig für Schuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Unternehmer, Insolvenzverwalter
Nein, wenn Sie es selbst versäumt haben. Die volle Forderung lebt nach Aufhebung des Ausgleichs nur wieder auf, wenn allein den Schuldner ein Verschulden daran trifft, dass sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. War auch Ihre eigene Sorglosigkeit im Spiel, bleibt es bei der Quote.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.05.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Voraussetzung für das Wiederaufleben der vollen Forderung ist, daß die rechtzeitige Geltendmachung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners unterblieben ist. Ist die Nichtberücksichtigung der Forderung des Gläubigers im Zwangsausgleich jedenfalls auch auf seine eigene Sorglosigkeit (§ 1304 ABGB) zurückzuführen, lebt der volle Betrag nach Aufhebung des Zwangsausgleiches nicht wieder auf, sondern schuldet der Zwangsausgleichsschuldner weiterhin nur die Zwangsausgleichsquote.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027281 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Wiederaufleben der Forderung nach Ausgleich

Ja. Beim Wiederaufleben besteht die ursprüngliche Forderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Sie verwandelt sich lediglich in eine Geldforderung, und bei Verzug mit der Erfüllung können auch Verzugszinsen verlangt werden.

günstig für Gläubiger Vergessene Forderung im Insolvenzverfahren

Nur dann, wenn ausschließlich der Schuldner die Nichtberücksichtigung verursacht hat, wobei schon Fahrlässigkeit genügt. Trifft Sie selbst auch nur ein leichtes Mitverschulden, entfällt diese Begünstigung. Den Nachweis müssen Sie als Gläubiger führen.

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