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Zählt die Umsatzsteuer zum Schaden bei einem Betrug?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Unternehmer, Beschuldigte
Ja. Die Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises und daher beim Schaden mitzurechnen. Spätere steuerliche Folgen für die Lieferfirma ändern daran nichts, ebenso wenig, dass eine nicht geleistete Mindestanzahlung zivilrechtlich nicht eingeklagt werden könnte.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 21.03.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

Die Umsatzsteuer ist als Teil des Kaufpreises bei der Schadensermittlung zu veranschlagen. Nachträgliche, sich aus einer allfälligen Uneinbringlichkeit der Forderung für die Lieferfirma ergebende steuerrechtliche Folgen haben auf den im Verlust der herausgelockten Ware bestehenden Betrugsschaden ebensowenig Einfluß wie eine allfällige zivilrechtliche Unklagbarkeit einer nicht geleisteten Mindestanzahlung (§ 20 Abs 2 KSchG).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Umsatzsteuer beim Schadenersatz

Der Ersatzpflichtige muss den Schaden zunächst samt Umsatzsteuer zahlen, ohne dass es auf einen möglichen Vorsteuerabzug ankommt. Kann der Geschädigte diesen Betrag später als Vorsteuer abziehen, steht dem Ersatzpflichtigen dafür ein eigener Rückersatzanspruch in dieser Höhe zu.

günstig für Schädiger Umsatzsteuer im Schadenersatz

Ja. Haben Sie Schadenersatz einschließlich Umsatzsteuer erhalten und sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssen Sie diesen Steueranteil zurückzahlen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie Sie die Reparatur tatsächlich durchführen ließen.

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