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Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1975

StGB § 146

Betrug § 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Strafbestimmung über den Betrug schützt auch Ihr Vermögen. Wurden Sie getäuscht und haben deshalb über Ihr Vermögen verfügt, ist der Schaden unmittelbar dadurch veranlasst. Das gilt auch dann, wenn Sie den Schaden zunächst selbst getragen und dann auf Dritte weitergegeben haben.

Nein. Der Wohnungseigentumsorganisator muss die Miteigentümer bei Grund- und Baukosten nicht nach dem Verhältnis der Anteile gleich behandeln. Sie haben auch keinen Anspruch auf einen gerechten oder besonders vorteilhaften Kaufpreis; selbst ein Preis über dem Marktwert ist für sich allein noch kein Vermögensschaden.

Nein. Wer eine Sache nur allgemein als besonders wertvoll anpreist, täuscht damit noch nicht über Tatsachen. Erst wenn bestimmte Eigenschaften zugesichert werden, die den Wert ausmachen, kann eine Täuschung vorliegen.

Ja. Wer einer Behörde vorsätzlich falsche Angaben macht, um dadurch Geld oder andere vermögenswerte Leistungen zu erlangen, täuscht über Tatsachen. Daran ändert sich nichts, wenn die Behörde die Angaben ohnehin überprüfen müsste oder wenn keine gefälschten Unterlagen vorgelegt wurden.

Erschleicht sich jemand einen Kredit, obwohl er weder zahlen kann noch will, entsteht der Schaden des Kreditgebers bereits mit der Auszahlung des Geldes. Ob der Kreditgeber den Kredit später formgerecht fällig stellt, ändert daran nichts.

Nein. Vorsätzlich handelt erst, wer den möglichen Schaden nicht nur voraussieht, sondern sich innerlich auch damit abfindet. Dass Sie einen Schaden ernstlich für möglich gehalten haben, genügt für sich noch nicht. Unbedacht, Leichtsinn, Gedankenlosigkeit oder falsche Hoffnung reichen ebenfalls nicht aus.

Der Täter muss dreierlei im Bewusstsein haben: durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken, gerade dadurch eine Vermögensverfügung und einen unmittelbaren Vermögensschaden auszulösen und sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Es genügt, dass er das ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Unwahre Angaben gegenüber einer Behörde, die Ihr Vorbringen vor der Entscheidung ohnehin prüfen muss, gelten dann als Täuschung, wenn Sie zusätzliche Mittel einsetzen, um Ihre bewusst falschen Angaben zu stützen. Dazu zählen etwa falsche Beweismittel oder falsche Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen.

Ja. Wer eine Behörde vorsätzlich falsch informiert, um Geld oder andere vermögenswerte Leistungen zu bekommen, täuscht auch dann, wenn er keine falschen Beweismittel vorlegt und die Behörde zur Prüfung verpflichtet ist. Der Täter muss auch nicht wissen, dass die Prüfung unterbleiben wird; es genügt, dass er darauf hofft.

Auch persönliche Leistungen haben einen Vermögenswert, wenn im Wirtschaftsleben üblicherweise dafür bezahlt wird. Sie gelten dann als Wirtschaftsgut, das Vermögen mindern oder vermehren kann.

Nein. Der Schaden entsteht schon in dem Moment, in dem der getäuschte Verkäufer die Ware herausgibt. Holt er sie später zurück, macht das den Schaden nur wieder gut, es beseitigt den Betrug nicht.

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn Ihre gesamte Vermögenslage nach der Tat schlechter ist als davor. Das ist der Fall, wenn Ihr Besitz weniger geworden ist oder Ihre Schulden gestiegen sind. Es wird also unter dem Strich gerechnet.

Für einen Betrug muss der Schaden nicht von Dauer sein. Es genügt, dass der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz belanglosen Zeitraum nicht über sein Vermögen verfügen konnte.

Nein. Erfasst ist nur der Vermögensschaden, der unmittelbar durch die Täuschung entsteht. Schäden, die sich erst mittelbar daraus ergeben, etwa eine entgangene Vermittlungsprovision, bleiben außer Betracht.

Ja. Betrug ist schon dann vollendet, wenn beim Getäuschten der Vermögensschaden eingetreten ist. Ob der Täter tatsächlich einen Vorteil hatte, spielt dafür keine Rolle. Auch eine vorübergehende Verminderung des Vermögens genügt, wenn sie wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslos ist.

Nur unter Umständen. Eine Aussage über die Zukunft ist dann eine Täuschung über Tatsachen, wenn sie einen überprüfbaren Tatsachenkern hat, etwa Angaben über Stand und Budget einer Gesellschaft. Bloße Hoffnungen zählen nur, wenn sie eine Zusage enthalten oder auf konkreten Grundlagen beruhen. Die bloße Äußerung, Liegenschaften würden sich über künftige Mieteinnahmen selbst finanzieren, genügt nicht.

Nur wenn der Täter dreierlei will: täuschen, den anderen am Vermögen schädigen und sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern. Es genügt schon, dass er das ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Fehlt einer dieser Punkte, liegt kein Betrug vor.

Konnten die Kreditnehmer schon bei der Aufnahme überhaupt nicht zurückzahlen und wurde die Bank darüber getäuscht, tritt der Schaden bereits mit der Auszahlung jedes Betrags ein. Der Bank steht von Anfang an nur eine wertlose Forderung gegenüber.

Ja. Die Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises und daher beim Schaden mitzurechnen. Spätere steuerliche Folgen für die Lieferfirma ändern daran nichts, ebenso wenig, dass eine nicht geleistete Mindestanzahlung zivilrechtlich nicht eingeklagt werden könnte.

Nein. Handlungen, die eine spätere Irreführung bloß vorbereiten und den Entschluss des Getäuschten nicht selbst mitbestimmen, sind weder ein vollendeter Betrug noch ein strafbarer Versuch. Erst eine Irreführung, die nach dem Tatplan mit entscheidendem Gewicht auf die Herausgabe der Sache selbst zielt, überschreitet diese Schwelle.

Zum Vermögen gehört alles, was wirtschaftlich ins Gewicht fällt und sich rechnerisch bestimmen lässt. Es kommt also auf den wirtschaftlichen Wert an, nicht auf die rechtliche Bezeichnung. Damit wird bei Vermögensdelikten festgelegt, was überhaupt geschädigt werden kann.

Sobald die Nutzung der herausgelockten Liegenschaft tatsächlich überlassen wurde. Auf die Eintragung des erschlichenen Kaufvertrags im Grundbuch kommt es nicht an, ebenso wenig auf die bloße Errichtung des Vertrags. Der Schaden entspricht dem Ertragswert der Liegenschaft.

Der Betrug ist erfüllt, sobald der Vermögensschaden eingetreten ist, also tatsächlich Vermögen verloren geht. Dass der Täter den angestrebten Vorteil auch wirklich erlangt, ist für die Vollendung nicht mehr nötig. Mit dem Eintritt dieses Vorteils ist die Tat auch endgültig beendet.

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