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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2017

OGH 11 Os 149/16w

Worum es ging: Zählt die Umsatzsteuer zum Schaden bei einem Betrug?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die Umsatzsteuer ist Teil des Kaufpreises und daher beim Schaden mitzurechnen. Spätere steuerliche Folgen für die Lieferfirma ändern daran nichts, ebenso wenig, dass eine nicht geleistete Mindestanzahlung zivilrechtlich nicht eingeklagt werden könnte.

Für einen Betrug muss der Schaden nicht von Dauer sein. Es genügt, dass der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz belanglosen Zeitraum nicht über sein Vermögen verfügen konnte.

Nein. Die Vorschriften, deren Verletzung eine Nichtigkeit begründet, sind abschließend aufgezählt und dürfen nicht auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden. Wird eine andere Bestimmung verletzt, die keine ausdrückliche Nichtigkeitsfolge vorsieht, können Sie darauf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht stützen.

Nein. Das Gesetz zählt abschließend auf, welche Vorschriften mit Nichtigkeit bedroht sind. Wird eine andere Bestimmung verletzt, können Sie darauf keine Nichtigkeitsbeschwerde stützen, auch wenn der Verstoß ähnlich schwer wiegt.

Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.

Nein. Fehlen im Urteil die rechtlichen Erwägungen, begründet das für sich keine Nichtigkeit, solange die Lösung im Ergebnis richtig ist. Auch eine verfehlte rechtliche Begründung schadet nicht, wenn der Schluss im Ergebnis zutrifft. Eine Beschwerde, die nur das Fehlen von Rechtsausführungen bemängelt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Ein Begründungsfehler zählt nur, wenn er Tatsachen betrifft, die für die Schuldfrage wichtig sind. Wichtig sind sie dann, wenn sie beeinflussen, unter welches Gesetz die Tat fällt oder welcher Strafrahmen gilt.

Nein. Es reicht nicht, das gewünschte Ergebnis zu behaupten, also etwa einen Freispruch statt einer Verurteilung zu verlangen. Sie müssen nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten, warum sich dieses Ergebnis ergibt.

Zitierte Paragrafen

StGB § 20 StGB § 225a StGB § 29 StGB § 39 StPO § 221 StPO § 281 StPO § 285d StPO § 285e StPO § 390a StPO § 427 StPO § 444 StPO § 6

Entscheidungstext

53 Absätze, 12.132 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Geschäftszahl

11Os149/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herwig L***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Herwig L***** und der Haftungsbeteiligten Martha L***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Juli 2016, GZ 11 Hv 98/15w-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten wird das angefochtene Urteil im Verfallsausspruch aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herwig L***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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