Darf die Bank im Prozess über mein Konto sprechen?
günstig für Bürge betrifft Bankkunden, Bürgen, Pfandbesteller, Banken
Ja. Streitet die Bank vor Gericht mit Ihnen, darf sie dem Gericht Tatsachen aus Ihrer Geschäftsverbindung mitteilen. Wer als Bürge oder Pfandbesteller eine Auskunft braucht, um eigene Ansprüche durchzusetzen, dem darf die Bank sie nicht verweigern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 19.06.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Bei prozessualen Auseinandersetzungen mit dem Kunden ist die Bank berechtigt dem Gericht Tatsachen aus der Geschäftsverbindung mit demselben mitzuteilen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechnungslegung und Auskunftsanspruch der Pfandbestellerin/Interzedentin gegen die Bank.OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018
- Hier: Auskunftspflicht und Rechnungslegungspflicht der Bank gegenüber Pfandgläubiger und begünstigtem Dritten aus einem Sperrkonto.OGH 6 Ob 590/91, 07.11.1991
- Das Verweigern von Auskünften an Personen, die dieser zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedürfen, ist Rechtsmißbrauch, insbesondere dann, wenn der Bürge die Auskunft zur Verfolgung seiner Regreßansprüche benötigt (gilt auch für Drittpfandbesteller).OGH 5 Ob 510/85, 29.04.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066038 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 33/18m, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
BWG §38; KWG 1979 §23
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