Muss mir die Bank ungefragt sagen, wie es meinem Geschäftspartner geht?
günstig für Bank betrifft Bankkunden, Bürgen, Kreditnehmer, Unternehmer, Konsumenten
Nein. Die Bank muss Sie von sich aus in der Regel nicht darüber unterrichten, wie es um das Vermögen eines anderen Kunden steht, mit dem Sie ein Geschäft machen. Auch Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit muss sie Ihnen ohne ausdrückliche Anfrage nicht mitteilen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
In aller Regel braucht die Kreditunternehmung ohne besonderes Verlangen auf Auskunft ihren Kunden nicht über die Vermögensverhältnisse eines anderen Kunden unterrichten und ihm etwaige Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit mitteilen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit ihnen verbundenen wirtschaftlichen Risken braucht die Bank in der Regel daher nicht aufzuklären; vielmehr geht es hiebei um Abwägungen, die jeder Kunde selbst vorzunehmen hat und die von vielerlei Umständen, die der Bank nicht erkennbar sind (und auch regelmäßig nicht erkennbar sein müssen), abhängig sein können.OGH 2 Ob 104/01k, 16.05.2001
- Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Kreditunternehmung, einem ihrer Kunden, der mit einem anderen Kunden Geschäfte abschließt, die ein Risiko enthalten, Mitteilungen über die Vermögensverhältnisse des letzteren zu machen.OGH 5 Ob 530/84, 03.04.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016385 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 40/26b, 28.04.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 878
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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