Datenschutz
30 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
In der Regel nicht. Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des anderen auf einem Tonträger festhält, verletzt dessen Persönlichkeitsrecht. Nur in besonderen Ausnahmefällen wie Notwehr oder bei überwiegenden berechtigten Interessen entfällt die Rechtswidrigkeit; das bloße private Interesse, ein Beweismittel zu haben, genügt dafür nicht.
Nein. Eine systematische, verdeckte Überwachung, auf der Sie erkennbar sind, greift immer in Ihr Recht auf Geheimhaltung ein; erkennbar sind Sie schon dann, wenn die Aufnahme über ein oder mehrere Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Gerechtfertigt ist das nur bei einem berechtigten Interesse und nur, wenn die Kamera dafür das schonendste Mittel ist.
Steht ein Eingriff in Ihre Privatsphäre fest, etwa durch eine systematische Videoüberwachung, bei der Sie erkennbar sind, muss der Überwachende beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgte und die Maßnahme dafür geeignet war. Gelingt ihm das, können Sie einwenden, dass es ein schonenderes Mittel gegeben hätte. Trifft das zu, ist keine weitere Abwägung mehr nötig.
In der Regel nein. Wird Ihre Einwilligung in die Verarbeitung von Daten, die für den Vertrag gar nicht nötig sind, an den Vertragsabschluss gekoppelt, gilt sie grundsätzlich als nicht freiwillig. Nur besondere Umstände im Einzelfall können für Freiwilligkeit sprechen. Eine solche Klausel in Geschäftsbedingungen ist daher unzulässig, zumal wenn sie ohne besonderen Hinweis zwischen anderen Inhalten steht.
Nur wenn sie genau sagt, welche Daten an welche Empfänger und zu welchem Zweck weitergegeben werden. Bleibt offen, an wen Ihre Daten letztlich gehen, etwa an unbestimmte Konzernunternehmen oder unklar bezeichnete Stellen, ist die Klausel unwirksam. Mit einer solchen Bestimmung müssen Sie im Kleingedruckten nicht rechnen.
Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.
Ein Bildnis liegt nicht nur dann vor, wenn Ihre Gesichtszüge zu sehen sind. Auch eine Aufnahme von hinten oder mit verdecktem Gesicht ist ein Bild von Ihnen, solange Sie erkennbar sind. Erkennbar können Sie auch durch den Begleittext oder den Zusammenhang werden, in dem das Bild verbreitet wird.
Ob durch die Veröffentlichung eines Bildes Ihre berechtigten Interessen verletzt werden, wird nicht nach Ihrem persönlichen Empfinden beurteilt. Maßgeblich ist, ob die von Ihnen geltend gemachten Interessen bei sachlicher Prüfung des Einzelfalls schützenswert sind.
Ihr höchstpersönlicher Lebensbereich ist der Kern Ihrer Privatsphäre und wird gegen Eingriffe in der Regel geschützt, ohne dass gegenläufige Interessen abgewogen werden. Dazu gehören jedenfalls Ihre Gesundheit, Ihr Sexualleben und Ihr Leben in und mit der Familie.
Zur Privatsphäre gehören auch private Lebensumstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und nicht für eine breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ob sie im Einzelfall geschützt sind, entscheidet eine Abwägung der Güter und Interessen. Diese richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.
Sie können verlangen, dass Ihre personenbezogenen Daten gelöscht werden, und diesen Anspruch auch im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Das Datenschutzgesetz steht dem nicht entgegen.
Der Datenschutz erfasst alle Arten von Daten, die sich auf Sie als Person beziehen. Dieser Begriff ist weit zu verstehen.
Daten dürfen auch ohne Ihre Zustimmung verarbeitet werden, wenn drei Dinge zusammentreffen: Es muss ein berechtigtes Interesse verfolgt werden, die Verarbeitung muss dafür erforderlich sein, und Ihre eigenen Interessen und Grundrechte dürfen nicht überwiegen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Verarbeitung unzulässig.
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.
Ja. Die Achtung Ihrer Geheimsphäre ist ein angeborenes Persönlichkeitsrecht; es schützt gegen das Eindringen in Ihren Privatbereich ebenso wie gegen das Verbreiten von Informationen daraus. Sie können deshalb auf Unterlassung klagen, ohne jemandem ein Verschulden nachweisen zu müssen. Ihr Schutz ist aber gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Meinungsfreiheit abzuwägen.
Geheim ist alles, was nur Ihnen oder einem verhältnismäßig kleinen Kreis bekannt ist und nach Ihrem Willen nicht darüber hinaus bekannt werden soll. Geschützt sind allerdings nur Umstände, deren Weitergabe ein berechtigtes Interesse von Ihnen verletzen kann, etwa Angaben aus Ihrem Kreditvertrag.
Erfasst sind Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher wie rechtlicher Art, die nur einem verhältnismäßig kleinen Personenkreis bekannt sind. Zu wahren sind sie dann, wenn das Interesse, auf das sich das Geheimnis bezieht, das verlangt.
Ja. Wer in seinem Recht am eigenen Wort verletzt wurde, kann neben der Unterlassung auch die Löschung der rechtswidrig erlangten Aufnahme verlangen. Wendet der andere ein, er brauche sie als Beweismittel, werden die Interessen abgewogen; das allgemeine Interesse an einem besonders starken Beweismittel genügt dafür nicht. Er muss beweisen, dass er seinen Anspruch sonst nicht durchsetzen kann und dass seine Interessen schwerer wiegen als Ihre Privatsphäre.
Die ärztliche Verschwiegenheit kann im Einzelfall durchbrochen werden, wenn höherwertige Interessen dafür sprechen. Solche Interessen sind nicht auf die öffentliche Gesundheitspflege und die Rechtspflege beschränkt. Auch das Interesse anderer Personen an ihrer eigenen Gesundheit ist gleich zu gewichten.
Auch wenn eine Ausnahme für besonders geschützte Daten greift, muss die Verarbeitung die übrigen Vorgaben des Datenschutzrechts einhalten. Sofern die Ausnahme das ausdrücklich vorsieht, gehört dazu eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für jede Datenverarbeitung erfüllt sein.
Das Datenschutzrecht nennt mehrere Gründe, die eine Verarbeitung von Daten erlauben. Diese Gründe sind grundsätzlich gleichwertig und können auch nebeneinander bestehen. Ihre Einwilligung muss also nicht zusätzlich zu einem anderen Erlaubnisgrund vorliegen.
Nein. Ein Geheimnis liegt nur vor, wenn die Tatsache nur einer begrenzten Zahl von Personen bekannt ist und auch bekannt bleiben soll. Das Gesetz selbst sagt nicht, was ein Geheimnis ist; das ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
Ja. Streitet die Bank vor Gericht mit Ihnen, darf sie dem Gericht Tatsachen aus Ihrer Geschäftsverbindung mitteilen. Wer als Bürge oder Pfandbesteller eine Auskunft braucht, um eigene Ansprüche durchzusetzen, dem darf die Bank sie nicht verweigern.
Die Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild und jene nach dem Mediengesetz beruhen auf verschiedenen Grundlagen. Das Mediengesetz verdrängt die Ansprüche aus dem Urheberrecht daher nicht. Beide bestehen nebeneinander.
Ja. Ein Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen darf auch ohne Auftrag einer betroffenen Person und unabhängig von der Verletzung einzelner Rechte klagen, wenn er sich auf unlautere Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder unwirksame Vertragsklauseln stützt. Voraussetzung ist, dass die Datenverarbeitung Rechte bestimmbarer Personen beeinträchtigen kann.
Ihr Recht auf Datenschutz gilt nicht unbeschränkt. Ein Eingriff kann gerechtfertigt sein, wenn die Interessen gegeneinander abgewogen werden. Dafür gelten dieselben Grundsätze wie in anderen Fällen, in denen Rechte aufeinandertreffen, etwa die Freiheit der Meinungsäußerung und der Schutz der Ehre.
Die dreiteilige Abwägung, ob ein berechtigtes Interesse besteht, ob die Verwendung dafür erforderlich ist und ob Ihre Grundrechte nicht überwiegen, ist nur bei einem der Erlaubnisgründe der Datenschutz-Grundverordnung nötig, nämlich beim berechtigten Interesse. Stützt sich die Verwendung dagegen auf die Erfüllung eines Vertrages, ist diese Abwägung nicht erforderlich.
Über einen Antrag, eine bereits veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nachträglich zu anonymisieren, entscheidet jener Senat, der die Entscheidung getroffen hat.
Entscheidungen werden grundsätzlich veröffentlicht. Dass eine Veröffentlichung unterbleibt, ist eine Ausnahme, über die der entscheidende Senat nach seinem Ermessen befindet. Dabei sind die Wertungen zu berücksichtigen, die dem Gesetz über die Veröffentlichung zugrunde liegen.
Wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs anonymisiert wird, gehört zur rechtsprechenden Tätigkeit des jeweiligen Senats und ist keine Aufgabe der Justizverwaltung. Aus solchen Fragen können deshalb keine Ersatzansprüche gegen den Staat abgeleitet werden.