OGH 1 Ob 33/18m
Worum es ging: Was kann ich tun, wenn die Abrechnung unvollständig ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Verpflichtung, Rechnung zu legen, ist erfüllt, sobald eine äußerlich vollständige Abrechnung vorliegt. Dass sie auch inhaltlich vollständig und wahr ist, können Sie mit Zwangsmitteln nicht durchsetzen; möglich bleibt eine eigene Klage auf Ableistung eines Eides. Ansonsten bleiben Ihnen nur Ansprüche auf Schadenersatz.
Ja. Wenn Ihr Grundstück für die Schuld eines anderen als Pfand haftet, dürfen Sie dieselben Einwände erheben wie der eigentliche Schuldner, etwa dass die Forderung gar nicht besteht oder schon bezahlt ist. Auch gegen die Wirksamkeit des Pfandvertrags selbst können Sie sich wenden. Nur höchstpersönliche Einwände des Schuldners stehen Ihnen nicht zu.
Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.
Ihr Anspruch auf Rechnungslegung ist damit erfüllt. Es genügt, wenn die Abrechnung spätestens während des Gerichtsverfahrens vorgelegt wird.
Wer für eine fremde Schuld mit einem Pfand einsteht, hat dieselben Rechte wie ein Bürge. Sie können Auskunft und Abrechnung verlangen, damit Sie den Umfang Ihrer Haftung feststellen können. Das gilt jedenfalls, wenn das gesicherte Geschäft beendet ist oder auf Sie gegriffen werden soll.
Ja. Als Bürge haben Sie gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunft und darüber hinaus auf Rechnungslegung. Er umfasst die Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Schuldner und eine Abrechnung über die Bewegungen aus dem besicherten Geschäft. Nur so können Sie Ihre eigenen Rechte durchsetzen.
Wer Rechnung legen muss, schuldet eine ordentlich zusammengestellte und formell vollständige Rechnung. Es genügt nicht, Ihnen bloß die Belege zur Einsicht zu überlassen. Auch wer keine eigenen Aufzeichnungen und Belege hat, wird von der Pflicht zur Rechnungslegung nicht frei.
Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht überall dort, wo es das Wesen des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, dass Sie entschuldbar nicht wissen, ob und in welchem Umfang etwas vorhanden ist. Voraussetzung ist außerdem, dass der andere die Auskunft leicht geben kann und ihm das nach Treu und Glauben auch zumutbar ist.
Wurde eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und nicht bestritten, gilt sie als festgestellt. Für spätere Klagen auf Zahlung bindet diese Feststellung das Gericht. Ändern lässt sich das nur mit den Mitteln des Verfahrensrechts, also mit einer Wiederaufnahmsklage, nicht mit einer eigenen neuen Klage.
Wird eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten, kann darüber später nicht mehr neu gestritten werden. Diese Feststellung kommt in ihrer Wirkung einem rechtskräftigen Urteil nahe. Sie bindet die Gerichte auch im Rechtsmittelverfahren.
Wenn Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und im Verzeichnis vermerkt wurde und Sie zugleich ein Pfandrecht haben, dürfen Sie auch während des Insolvenzverfahrens mit einer Klage die Verwertung Ihres Pfandes verlangen.
Ja. Streitet die Bank vor Gericht mit Ihnen, darf sie dem Gericht Tatsachen aus Ihrer Geschäftsverbindung mitteilen. Wer als Bürge oder Pfandbesteller eine Auskunft braucht, um eigene Ansprüche durchzusetzen, dem darf die Bank sie nicht verweigern.
Bittet Ihr Vertreter um Verlegung eines Termins, weil er verhindert ist, gehören diese Kosten nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Die Verhinderung liegt allein in Ihrer Sphäre und darf den Gegner nicht belasten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 31.07.2017, 26 Cg 30/16d-15
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.01.2018, 2 R 205/17k-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1358 ABGB § 1364 ABGB § 1366 ABGB § 461 ABGB § 879 IO § 109 ZPO § 112 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 504
Entscheidungstext
66 Absätze, 27.899 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.06.2018
Geschäftszahl
1Ob33/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** R*****, vertreten durch Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig und Dr. Christian Pucher, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Rechnungslegung und Auskunft, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2018, GZ 2 R 205/17k-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 31. Juli 2017, GZ 26 Cg 30/16d-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei eine detaillierte und ordnungsgemäße Abrechnung der Konten Nr *****-165921, *****-001987 und *****-118434 betreffend H***** M***** in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ab dem 15. Februar 2007 binnen einem Monat zu legen, wobei sämtliche Buchungsvorgänge und zwar Ein- und Ausgänge im Einzelnen sowie sämtliche Belastungen unter Angabe des Verwendungszwecks ersichtlich und nachvollziehbar sind und jeweils auch die Höhe des verrechneten Zinssatzes begründet angegeben wird, sowie der klagenden Partei auf deren Aufforderung Einsicht in die von ihr konkret bezeichneten bezughabenden Urkunden zu gewähren und schließlich nachweislich Auskunft darüber zu erteilen, welche Einbringungsmaßnahmen ab dem 15. Februar 2007 betreffend die Konten Nr *****-001987 und *****-118434 gegen H***** M***** gesetzt wurden.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).