Zum Inhalt springen

Darf sich die Bank auf das Bankgeheimnis berufen und schweigen?

günstig für Bürge betrifft Bürgen, Banken, Kreditnehmer
In besonderen Ausnahmefällen muss die Bank den Bürgen warnen, auch wenn sie sonst zur Verschwiegenheit über den Hauptschuldner verpflichtet ist. Das gilt etwa, wenn sie schon vor der Unterschrift weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückzahlen kann und deshalb nur der Bürge zahlen wird.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. Ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein - abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft - wird in Anspruch nehmen müssen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 35.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Warnpflicht der Bank gegenüber Sicherheitengeber
Vertragsrecht · Warnpflicht des Gläubigers beim Bürgen
Vertragsrecht · Warnpflicht gegenüber Bürgen
Vertragsrecht · Auskunft und Abrechnung für den Bürgen
Vertragsrecht · Hinweispflicht trotz eigener Kenntnis