Darf sich die Bank auf das Bankgeheimnis berufen und schweigen?
günstig für Bürge betrifft Bürgen, Banken, Kreditnehmer
In besonderen Ausnahmefällen muss die Bank den Bürgen warnen, auch wenn sie sonst zur Verschwiegenheit über den Hauptschuldner verpflichtet ist. Das gilt etwa, wenn sie schon vor der Unterschrift weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückzahlen kann und deshalb nur der Bürge zahlen wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
In besonderen Ausnahmefällen hat die Verschwiegenheitspflicht der Bank gegenüber dem Hauptschuldner hinter die Warnpflicht und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen zurückzutreten, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrages Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat. Ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank auf Grund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein - abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft - wird in Anspruch nehmen müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: nicht unbeträchtliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten am Projekt des Kreditnehmers und damit auch an der Kreditgewährung.OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023
- Auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG.OGH 4 Ob 14/09a, 24.02.2009
- Eine bloße Voraussehbarkeit der Zahlungsunfähigkeit oder des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruchs löst die Aufklärungspflicht des Kreditgebers (noch) nicht aus.OGH 1 Ob 83/08z, 06.05.2008
- Legte eine Bank bei der Prüfung der Ausfinanzierung des Projektes alle Förderungen zugrunde, obwohl noch keine verbindlichen Förderzusagen vorlagen, also nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes und damit der künftige Bestand des Unternehmens vor Aufnahme des Betriebs gesichert war, hätte eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank bestanden, dass die Förderungen zwar mündlich zugesagt, aber noch nicht bewilligt wurden und daher zurzeit nicht einmal die Ausfinanzierung des Projektes gesichert ist, bevor sie mit den wirtschaftlich an dem Projekt nicht Beteiligten Hypothekarverträge abschloss.OGH 7 Ob 260/06w, 28.03.2007
- Hier: Pfandbestellungsvertrag.OGH 1 Ob 93/02m, 11.06.2002
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Anforderungen an die Bank dürfen nicht überspannt werden, im Besonderen dann nicht, wenn zwischen Hauptschuldner und Bürgen oder Pfandbesteller - wie hier - eine besondere Nahebeziehung besteht.OGH 6 Ob 145/00t, 28.06.2000
- Im Übrigen dürfen Aufklärungspflichten von Banken gegenüber Bürgen aber nicht überspannt werden.OGH 8 Ob 165/97s, 30.10.1997
- Und die Bank damit rechnen muss, dass dem als Bürgen fungierenden nahen Angehörigen diese Umstände nicht ebenfalls bewusst sind.OGH 8 Ob 11/92, 25.06.1992
- Hier: Auskunftspflicht und Rechnungslegungspflicht der Bank gegenüber Pfandgläubiger und begünstigtem Dritten aus einem Sperrkonto.OGH 6 Ob 590/91, 07.11.1991
- Aufklärungspflicht der Bank nicht nur bei Eingehen einer Bürgschaft, sondern auch während des bestehenden Vertragsverhältnisses, sodass der Bürge über wichtige Veränderungen in den Beziehungen der Bank zum Hauptschuldner verständigt werden muss.OGH 8 Ob 3/91, 20.06.1991
- Hier: Hausbank und Konzernmutter bei WechseldiskontgeschäftOGH 6 Ob 508/86, 09.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026805 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 19/23a, 31.10.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Warnpflicht der Bank gegenüber Sicherheitengeber
Vertragsrecht · Warnpflicht des Gläubigers beim Bürgen
Vertragsrecht · Warnpflicht gegenüber Bürgen
Vertragsrecht · Auskunft und Abrechnung für den Bürgen
Vertragsrecht · Hinweispflicht trotz eigener Kenntnis