Darf ich dasselbe Bildmotiv wie ein Mitbewerber verwenden?
günstig für Mitbewerber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber, Werbetreibende
Ja, ein Motiv als solches ist nicht geschützt. Sie dürfen es aber nicht so verwenden, dass Kunden Ihre Ware mit der des Mitbewerbers verwechseln. Entscheidend ist nicht das Motiv, sondern der Sinngehalt der zu vergleichenden Zeichen; das gilt auch bei bekannten Marken.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 05.06.2020 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Kein Motivschutz nach österreichischem Markenrecht; doch darf das einem Konkurrenzunternehmen entlehnte Motiv nicht in einer Weise benützt werden, die geeignet ist, Verwechslungen herbeizuführen. Keine Verwechslungsfähigkeit von farbigen Mehlspeisbildern, die auf weißem Grund den Firmenaufdruck "König" tragen, mit solchen, die in ein nicht zu übersehendes rotes Dreieck gestellt sind, auf dem sich ein weißer Hasenkopf und in weißer Schrift der Name "Haas" befindet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch nicht bei bekannten Marken.OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020
- Entscheidend ist demnach nicht das Bildmotiv, sondern die Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt der zu vergleichenden Bildzeichen.OGH 4 Ob 1070/92, 24.11.1992
- WunderbaumOGH 4 Ob 414/85, 29.09.1987
- Almdudler-Almrausch II.OGH 4 Ob 380/85, 15.12.1986
- Mordillo Menschenpaar.OGH 4 Ob 310/78, 04.04.1978
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- BernhardinerOGH 4 Ob 306/72, 11.04.1972
- Kümmelpackungen mit der Abbildung einer Holländerin.OGH 4 Ob 314/67, 18.04.1967
- Kästle-Ski - Kneissl-Ski.OGH 4 Ob 317/59, 01.09.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066641 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 4 Ob 27/20d, 05.06.2020, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG 1953 §11a; UWG §9 C3b
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