OGH 4 Ob 27/20d
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Wie eine Werbung auf die breite Masse wirkt, beurteilt das Gericht selbst als Rechtsfrage. Darüber sind keine Beweise aufzunehmen.
Nein. Fehlt zu einzelnen Fragen die rechtliche Begründung, macht das die Entscheidung nicht ungültig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht zu einem der Rechtsmittel überhaupt nichts ausführt.
Ja, ein Motiv als solches ist nicht geschützt. Sie dürfen es aber nicht so verwenden, dass Kunden Ihre Ware mit der des Mitbewerbers verwechseln. Entscheidend ist nicht das Motiv, sondern der Sinngehalt der zu vergleichenden Zeichen; das gilt auch bei bekannten Marken.
Beim Vergleich zweier Kennzeichen kommt es auf den Gesamteindruck an, nicht auf einzelne Teile für sich. Zu prüfen ist, welches Gewicht die einzelnen Bestandteile für diesen Gesamteindruck haben. Schwache oder nicht schutzfähige Bestandteile prägen ein Zeichen in der Regel nicht, die Aufmerksamkeit richtet sich dann auf die übrigen Teile.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Man unterscheidet starke, normale und schwache Zeichen. Schwach ist ein Zeichen etwa dann, wenn es nur aus Wörtern der Umgangssprache besteht, die nicht unbedingt für alle frei bleiben müssen. Grundsätzlich ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen.
Endungen fallen im Allgemeinen deutlich auf. Ein Unterschied am Wortende kann daher gegen eine Verwechslung sprechen. Stimmen aber die betonte erste Silbe, die zweite Silbe und noch der Anlaut der letzten überein, führen abweichende Schlussbuchstaben allein noch nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich hinaus.
Zwei Wortbezeichnungen sind verwechselbar, wenn sie einander im Klang, im Schriftbild oder im Sinn so nahe kommen, dass es im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen kommen kann. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der beim Kunden in Erinnerung bleibt.
Ob eine Aufschrift auf dem Produkt oder der Verpackung eine Täuschung verhindert, hängt davon ab, wie aufmerksam Sie als durchschnittlicher Käufer in dieser Situation sind. Bei billigen Dingen des täglichen Bedarfs schauen Sie erfahrungsgemäß nur flüchtig hin. Bei teureren und länger haltbaren Waren wird dagegen erwartet, dass Sie sich die Angaben genauer ansehen und sich vor dem Kauf weiter erkundigen.
Der Schutz des guten Rufs einer Marke greift nur, wenn das jüngere Zeichen in unlauterer Weise verwendet wird und es dafür keinen rechtfertigenden Grund gibt. Es müssen also besondere Umstände dazukommen, die die Anlehnung verwerflich machen.
Eine geringe Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. Sind die Waren gleich oder sehr ähnlich, müssen die Zeichen daher einen deutlich größeren Abstand halten, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.
Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.
Sich an eine fremde Leistung anzulehnen und einen guten Ruf auszunutzen, ist nicht in jedem Fall verwerflich. Es muss etwas Anstößiges hinzutreten. Anhaltspunkte dafür sind die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers bei der eigenen Verwertung und vor allem die Absicht, am fremden Ruf mitzunaschen.
Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nicht allein vom Wortsinn ab. Entscheidend ist vor allem, wie stark die geschützte Marke selbst ist. Je bekannter und kennzeichnungskräftiger sie ist, desto eher liegt eine Verwechslungsgefahr vor, auch wenn Ihr Zeichen ein allgemein bekanntes Wort ist.
Eine bekannte Marke ist auch dann geschützt, wenn die Waren oder Dienstleistungen einander nur ähnlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jemand die Zeichen tatsächlich verwechseln kann. Die Zeichen selbst müssen einander aber gleich oder ähnlich sein.
Wird ein Zeichen verwendet, das einer bekannten Marke gleicht oder ähnelt, liegt es nahe, dass damit deren guter Ruf ausgenutzt wird. Ein solches Verhalten gilt daher grundsätzlich als rechtswidrig. Wer das Zeichen verwendet, muss besondere Umstände geltend machen, die sein Verhalten rechtfertigen.
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, wird nach einem europaweit einheitlichen Maßstab und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend beurteilt. Dabei kommt es auf das Zusammenspiel von Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und Ähnlichkeit der Waren oder Leistungen an. Eine geringe Ähnlichkeit der Waren kann durch eine größere Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.
Die Verwechslungsgefahr wird immer unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falls beurteilt. Wichtig sind dabei die Bekanntheit und Unterscheidungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren, für die sie verwendet werden.
Eine Marke ist nur schutzfähig, wenn sie Ihre Ware oder Leistung ohne Verwechslungsgefahr von jener anderer Anbieter unterscheidbar macht. Beschreibt das Zeichen bloß Beschaffenheit oder Bestimmung der Ware, sehen die Kunden darin keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Dann fehlt die Unterscheidungskraft und die Marke kann ihre Aufgabe nicht erfüllen.
Bekannt ist eine Marke, wenn ein bedeutender Teil jenes Publikums sie kennt, das die damit gekennzeichneten Waren kauft oder die Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Ein bestimmter Prozentsatz muss dafür nicht erreicht werden. Es genügt, dass dieser Teil das Zeichen kennt; ob den Leuten bewusst ist, dass es als Marke eingetragen wurde, spielt keine Rolle.
Ja. Für den erweiterten Schutz einer Unionsmarke reicht es, wenn sie in einem wesentlichen Teil der Union bekannt ist; das kann schon das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats sein. Dann gilt sie als in der gesamten Union bekannt. Das Gericht berücksichtigt dabei Marktanteil, Intensität, geografische Ausdehnung und Dauer der Benutzung sowie die Ausgaben für die Bewerbung der Marke.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 29.04.2019, 11 Cg 51/16m-65
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 16.12.2019, 2 R 105/19g-73
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
71 Absätze, 22.090 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.06.2020
Geschäftszahl
4Ob27/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerinnen 1. N***** AG, *****, 2. F***** Betriebsges.m.b.H., *****, beide vertreten durch Dr. Sascha Salomonowitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. P***** Ltd, *****, 2. P***** Ltd, *****, beide vertreten durch Dr. Katharina Schmid, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 62.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.000 EUR), Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung (Streitwert 1.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2019, GZ 2 R 105/19g-73, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 29. April 2019, GZ 11 Cg 51/16m-65, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).