Kann ich gegen ein ähnliches Zeichen eines Mitbewerbers vorgehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 21.11.2017 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erforderlich ist die Verkehrsgeltung der Ausstattung bzw des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Kennzeichens.OGH 4 Ob 152/17g, 21.11.2017
- Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt.OGH 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
- Hier: Website.OGH 17 Ob 22/11a, 20.12.2011
- Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Bereich des Imitationsmarketings ist zu fragen, ob der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der konkreten Aufmachung annehmen könnte, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt, was wiederum voraussetzt, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nachgeahmte Verpackung kennt und als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht.OGH 17 Ob 26/11i, 18.10.2011
- Hier: Firma.OGH 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126781 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 4 Ob 152/17g, 21.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §2 Abs3 Z1 A4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ob Verwechslungsgefahr besteht, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht selbst beantwortet. Wie die angesprochenen Kreise die Zeichen auffassen, ist zwar eine Tatsachenfrage, doch braucht es dazu keine Beweise, wenn die allgemeine Lebenserfahrung ausreicht.
Ja. Auch Unternehmen aus ganz verschiedenen Branchen können durch eine einzelne Handlung in eine Wettbewerbsbeziehung zueinander treten, selbst wenn der Absatz der ungleichen Waren gar nicht leidet. Das gilt vor allem, wenn sich jemand an Ihren guten Ruf anhängt oder Sie gezielt behindert.