Wer hat Vorrang: mein alter Geschäftsname oder die neue Marke?
betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Firmeninhaber
Treffen das Recht an einer Geschäftsbezeichnung, einem Namen oder einer Firma und ein Markenrecht aufeinander, entscheidet, wer früher da war. Die jüngere, erst durch Eintragung entstandene Marke muss sich die Einschränkung durch das ältere Recht gefallen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 04.04.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Im Falle einer Kollision zwischen dem Recht an einer Etablissementbezeichnung (oder an einem Namensrecht oder Firmenrecht) mit einem Markenrecht entscheidet die Priorität. Das jüngere, erst durch Registrierung begründete Markenrecht muss sich daher eine Einschränkung durch das ältere, stärkere Recht an der Führung einer Etablissementbezeichnung gefallen lassen ("Tabasco").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kollision eines Domain-Namens mit einem nicht eingetragenen Warenzeichen.OGH 4 Ob 156/23d, 04.04.2024
- Wird einer Marke der Vorgebrauch des gleichen Zeichens entgegengehalten, muss eine Verkehrsgeltung hinzukommen.OGH 17 Ob 7/11w, 23.03.2011
- Die jüngere Marke muss sich auch eine Einschränkung durch einen bereits vorher benutzten (nicht selbständig geschützten) Titel einer Sendung gefallen lassen.OGH 4 Ob 110/10w, 15.02.2011
- Die prinzipielle Gleichwertigkeit der Kennzeichenrechte untereinander verlangt vielmehr als Konsequenz bei der Prioritätsfeststellung die Gleichbehandlung der Nutzung eines Kennzeichens als Marke mit der Nutzung als Bezeichnung eines Unternehmens.OGH 4 Ob 30/05y, 05.04.2005
- Für die Priorität einer Firma ist der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend.OGH 4 Ob 47/04x, 16.03.2004
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- Hier: Verwendung der Bezeichnung/des Namens für einen bereits wesentlich länger existierenden Verein genießt Priorität.OGH 4 Ob 108/03s, 18.11.2003
- Für die Frage der Priorität bilden - bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr infolge von Branchennähe - eine markenmäßige und eine firmenmäßige Nutzung eine Einheit; hier: "INVESCO".OGH 4 Ob 221/02g, 17.12.2002
- Schuh-Ski (-Tennis).OGH 4 Ob 386/84, 27.11.1984
- Hier: Einschränkung durch älteres, Verkehrsgeltung genießendes nicht registriertes Zeichen. "Egger Bier".OGH 4 Ob 309/82, 30.03.1982
- EURO-TV-Produktion.OGH 4 Ob 339/81, 05.05.1981
- Das Recht an einem der in § 9 Abs 1 UWG genannten Unternehmenskennzeichen muss dem früher begründeten und daher prioritätsälteren Markenrecht weichen.OGH 4 Ob 339/81, 05.05.1981
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Tag der Anmeldung der Marke und nicht Beginn des Alleinrechtes zum Gebrauch der Marke.OGH 4 Ob 408/80, 24.03.1981
- PelzparadiesOGH 4 Ob 329/80, 17.06.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066654 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 156/23d, 04.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §12; UWG §9 B6; UWG §9 C2; UWG §9 C5
Verwandte Fragen
Wettbewerb · Eingeführtes Zeichen gegen jüngere Marke
Wettbewerb · Verkehrsgeltung einer Bezeichnung
Wettbewerb · Rücksicht auf den älteren Firmennamen
Wettbewerb · Kenntnis bei Verwirkung von Markenrechten
Wettbewerb · Unterscheidungskraft von Marke und Firmenname