Muss ich meinen neuen Firmennamen von der älteren Firma abgrenzen?
günstig für Vorbenutzer betrifft Unternehmer, Firmeninhaber, Gründer
Ja. Wer seinen Firmennamen später bildet, muss alles Zumutbare tun, um Verwechslungen mit dem älteren Namen zu vermeiden. Sie müssen vorhandene Ausweichmöglichkeiten nutzen und nach Möglichkeit unterscheidende Zusätze verwenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (24 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1972)
Der prioritätsjüngere Firmeninhaber muß bei der Neubildung seines Firmennamens alles Zumutbare vorkehren, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschalten. Er muß vorhandene Ausweichmöglichkeiten benützen oder nach Möglichkeit unterscheidende Zusätze verwenden.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beklagte verwendet weder ihren gesamten Firmennamen, noch den in seinem pantasiegeprägten Teil zur Kennzeichnung ihrer Waren, sondern nur den Teil, der auch dem Namen ihres Geschäftsführers und Alleingesellschafters entspricht und der wiederum im Familiennamen mit der prioritätsälteren Wortmarke der Klägerin ident ist.OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022
- Hier: Name eines Vereins und die dahinterstehende religiös-philosophische Bewegung.OGH 4 Ob 108/03s, 18.11.2003
- Bei (Familien-)Namensgleichheit haben beide Parteien ein schutzwürdiges Interesse an dem Gebrauch des Namens. In diesem Fall bedarf es eines Ausgleiches der beiderseitigen Interessen, um die Verwechslungsgefahr im Interesse der Berechtigten und der Allgemeinheit einzudämmen (hier: "Danzer").OGH 4 Ob 31/97f, 11.02.1997
- Da die Kombination der Ländernamen "Bayern" und "Austria", wie schon der Firmenzusatz "Landesgesellschaft Österreich" zeigt, nicht der einzige Weg ist, das Tätigwerden des bayerischen TÜV in Österreich in der Firma seiner österreichischen Tochter-(Enkel-)Gesellschaft sichtbar zu machen, ist der Beklagten zuzumuten, der Gefahr von Verwechslungen mit dem Kläger dadurch zu begegnen, daß sie auf den Firmenbestandteil "Austria" verzichtet. (Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 70/94). - TÜV IIIOGH 4 Ob 12/96, 27.02.1996
- "Kärntnerstraße-Tiefgarage" und "Kärntnerring-Garage" sind nicht verwechselbar ähnlich.OGH 4 Ob 4/96, 16.01.1996
- Bei ausländischen Unternehmen - zumindest Hinweis auf Herkunft aus anderem Staat. "TÜV" Bayern-Austria.OGH 4 Ob 70/94, 12.07.1994
- Schlagwort: "Schuster-Werbung".OGH 4 Ob 331/84, 22.05.1984
- Es können nur unterscheidende Zusätze verlangt werden, jedoch keine bestimmte Schreibart des Firmenwortlauts; insbesondere kann eine solche nicht Gegenstand der Eintragung im Handelsregister sein. - "Bayer-Diskont".OGH 4 Ob 385/82, 14.12.1982
- Gesellschaft für Bauinformation.OGH 4 Ob 377/81, 15.09.1981
- Fiorella-Figurella.OGH 4 Ob 413/79, 29.01.1980
- Texhages-Texmoden.OGH 4 Ob 348/78, 17.10.1978
- DVO-DVW Datenverarbeitung.OGH 4 Ob 338/78, 04.07.1978
- Auch Verwendung eines oder mehrerer Vornamen.OGH 4 Ob 324/77, 14.06.1977
- Falmers-Jeans - Palmers.OGH 4 Ob 317/76, 06.04.1976
- Cottage Baugesellschaft.OGH 4 Ob 353/75, 02.12.1975
- "Therma" Madrider Übereinkommen BGBl 1973/400.OGH 4 Ob 334/75, 23.09.1975
- Kosmos .....OGH 4 Ob 324/75, 24.06.1975
- Verwaltung Sonnenalm.OGH 4 Ob 313/75, 22.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078864 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §10 Abs1; UWG §9 B2; UWG §9 C3a; UWG §9 D2
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