Schlägt mein eingeführtes Zeichen die später eingetragene Marke?
günstig für Zeicheninhaber betrifft Unternehmer, Markeninhaber, Mitbewerber
Ja, wenn Ihr Zeichen schon vor der Eintragung der Marke im Verkehr als Hinweis auf Sie bekannt war. Dieser Schutz gilt aber nur in dem Gebiet, in dem Ihr Zeichen bekannt ist. Treffen zwei Schutzrechte zusammen, entscheidet, wer früher dran war.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 04.04.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Der Schutz ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem es Verkehrsgeltung genießt - "Egger-Bier".
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es kommt für die Frage des stärken Rechts beim Zusammentreffen von Schutzrechten nicht nur im Markenrecht, sondern im Kennzeichenrecht ganz allgemein auf den Kollisionszeitpunkt an.OGH 4 Ob 166/01t, 12.09.2001
- Treffen eine registrierte Marke und ein nicht registriertes Zeichen mit Verkehrsgeltung zusammen, so entscheidet die Priorität.OGH 4 Ob 1056/95, 10.08.1995
- Hier: Verkehrsgeltung einer Marke. -"Gaudi-Stadl".OGH 4 Ob 119/91, 05.11.1991
- Hier: Zwei Etablissementbezeichnungen - "Schuh-Ski(-Tennis)".OGH 4 Ob 386/84, 27.11.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078871 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 4 Ob 156/23d, 04.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §9 B6; UWG §9 C2; UWG §9 C5
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