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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 156/23d

Worum es ging: Muss das Gericht bei einer einstweiligen Verfügung selbst nachforschen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

Sie dürfen Ihren eigenen Namen nicht so verwenden, dass Verwechslungen mit dem Namen oder Zeichen entstehen können, das ein anderer berechtigt führt. Auch wenn Sie Ihren Namen redlich gebrauchen, müssen Sie alles Nötige und Zumutbare tun, um solche Verwechslungen auszuschließen. Dazu zählt etwa, den Vornamen beizufügen oder unterscheidende Zusätze zu verwenden.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Treffen das Recht an einer Geschäftsbezeichnung, einem Namen oder einer Firma und ein Markenrecht aufeinander, entscheidet, wer früher da war. Die jüngere, erst durch Eintragung entstandene Marke muss sich die Einschränkung durch das ältere Recht gefallen lassen.

Ja, wenn Ihr Zeichen schon vor der Eintragung der Marke im Verkehr als Hinweis auf Sie bekannt war. Dieser Schutz gilt aber nur in dem Gebiet, in dem Ihr Zeichen bekannt ist. Treffen zwei Schutzrechte zusammen, entscheidet, wer früher dran war.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Bei eingetragenen Marken ist das Verzeichnis der Waren und Leistungen maßgeblich; die dort verwendeten Sammelbegriffe werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden. Ob Waren oder Leistungen ähnlich sind, wird nach sachlichen, auf die Waren selbst bezogenen Merkmalen beurteilt. Dazu zählen vor allem Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertriebsstätte und Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

27 Absätze, 8.386 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

4Ob156/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei * GmbH & Co. KG, *, vertreten durch die BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. * GmbH, 2. * und 3. *, alle *, alle vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 62.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juli 2023, GZ 4 R 85/23h-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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