Warum muss eine eingetragene Marke tatsächlich benutzt werden?
günstig für Mitbewerber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Der Zwang, eine eingetragene Marke auch zu benutzen, soll verhindern, dass das Markenregister mit ungenutzten Marken überfüllt wird und die Suche nach neuen Marken erschwert. Zeichen, die der Inhaber tatsächlich nicht verwendet, sollen für andere Interessenten wieder frei werden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 23.09.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Zweck des durch die MSchGNov 1977 eingeführten aufgeschobenen Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) ist die Reduzierung der das Markenregister belastenden und das Finden neuer Marken erschwerenden Überfülle von nicht benutzten Marken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der markenrechtliche Benutzungszwang hat den Zweck, Zeichen, die vom Markeninhaber tatsächlich nicht benutzt werden, für andere Interessenten wieder freizubekommen.OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066801 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 186/21p, 23.09.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §33a
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