OGH 4 Ob 186/21p
Worum es ging: Wird mein Rechtsmittel behandelt, wenn ich es falsch benenne?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Hebt das Berufungsgericht einen Teil des Urteils auf und bestätigt einen anderen, können Sie gegen den aufgehobenen Teil grundsätzlich nichts unternehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie das gemeinsam mit dem Rechtsmittel gegen den bestätigten Teil tun wollen. Anders ist es nur, wenn das Berufungsgericht das ausdrücklich zugelassen hat.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Der Zwang, eine eingetragene Marke auch zu benutzen, soll verhindern, dass das Markenregister mit ungenutzten Marken überfüllt wird und die Suche nach neuen Marken erschwert. Zeichen, die der Inhaber tatsächlich nicht verwendet, sollen für andere Interessenten wieder frei werden.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Unterbleibt die vorgeschriebene Mitteilung des Berufungsgerichts zu Unrecht, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, den Sie geltend machen können. Er wirkt sich aber nur aus, wenn er für die Entscheidung tatsächlich Bedeutung hatte.
Bei eingetragenen Marken ist das Verzeichnis der Waren und Leistungen maßgeblich; die dort verwendeten Sammelbegriffe werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstanden. Ob Waren oder Leistungen ähnlich sind, wird nach sachlichen, auf die Waren selbst bezogenen Merkmalen beurteilt. Dazu zählen vor allem Beschaffenheit, Verwendungszweck, Vertriebsstätte und Nutzung sowie die Frage, ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Haben Sie Ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst, teilen sich Erfolg und Misserfolg. Fehlen andere Anhaltspunkte für die Bewertung, gelten Obsiegen und Unterliegen als gleich groß. Die Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.
Ist die Schonfrist abgelaufen, muss der Beklagte im Prozess nur behaupten, die Marke sei nicht ernsthaft benutzt worden. Dann liegt es am Markeninhaber, die ernsthafte Benutzung zu behaupten und zu beweisen. Bleibt das offen oder fehlen entsprechende Behauptungen, ist davon auszugehen, dass die Marke erloschen ist und auch der Unterlassungsanspruch nicht mehr besteht.
Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie ihrer eigentlichen Aufgabe entsprechend verwendet wird, nämlich um für die Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. Rein symbolische Verwendungen, die nur den Bestand der Marke sichern sollen, genügen nicht. Beurteilt wird das anhand aller Umstände, etwa der Art der Waren, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Verwendung.
Wenn Ihnen das Gericht freistellt, auf ein Rechtsmittel der Gegenseite zu antworten, bedeutet das noch nicht, dass es in der Sache entscheiden muss. Das Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden.
Wenn Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel nur Unzutreffendes vorbringen oder Ihrem eigenen Standpunkt widersprechen, bekommen Sie dafür keine Kosten zugesprochen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 07.07.2021, 33 R 11/21m-3
Zitierte Paragrafen
ZPO § 473a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 519
Entscheidungstext
72 Absätze, 16.558 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Geschäftszahl
4Ob186/21p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz, als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin G* Association, *, Schweiz, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 1. im Verfahren Nm 44/17 gegen die Erstantragsgegnerin G* GmbH, *, Deutschland, wegen Unwirksamerklärung der internationalen Marke IR * und 2. in den Verfahren Nm 45/17 und Nm 46/17 gegen die Zweitantragsgegnerin G*, Inc., *, USA, wegen Löschung der Marken AT * und AT *, beide Antragsgegnerinnen vertreten durch die Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG in Wien, unter Mitwirkung von Puchberger & Partner Patentanwälte OG in Wien, über den Rekurs der Antragstellerin und die Revisionen der Antragstellerin und der Antragsgegnerinnen gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. Juli 2021, GZ 33 R 11/21m-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Rekurs der Antragstellerin gegen den Aufhebungsbeschluss im Verfahren Nm 44/17 wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).