Ist meine eingetragene Marke geschützt, auch wenn ich sie nicht nutze?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Eine im Register eingetragene Marke ist grundsätzlich geschützt. Dieser Schutz besteht auch dann, wenn der Inhaber die Marke gar nicht verwendet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Registrierte Marken sind nach dem UWG an sich geschützt, also auch wenn sie vom Inhaber nicht benützt werden ("Mirabell").
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt.OGH 4 Ob 227/12d, 12.02.2013
- Wie auch in anderen Fällen der titelmäßigen Nutzung einer Marke greift daher schon der durch die Markenregistrierung - und nicht erst durch die Titelverwendung (§ 80 UrhG) - begründete Schutz ein.OGH 4 Ob 134/06v, 28.09.2006
- Sie genießen jedenfalls während der Fünf-Jahres-Frist des § 33a MSchG ungeachtet ihrer Verwendung den vollen zivilrechtlichen Markenschutz.OGH 4 Ob 225/03x, 16.12.2003
- Wird eine Marke nicht benützt, dann ist die Verwechselbarkeit abstrakt, also nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke, zu beurteilen (ÖBl 1980,135 mit weiteren Nachweisen). - Charles Lindbergh - Pullover.OGH 4 Ob 57/89, 23.05.1989
- HexenblutOGH 4 Ob 341/81, 05.05.1981
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Auch nicht benutzte (Vorratsmarken) Marken jedenfalls bis zum 31.07.1982 (Art II Abs 2 der MSchGNov 1977 BGBl 350).OGH 4 Ob 330/80, 17.06.1980
- Mangels eines tatsächlichen Vertriebes gleicher oder gleichartiger Waren ist die verwechselbare Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen "abstrakt", also nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenden Marke, zu prüfen.OGH 4 Ob 307/80, 25.03.1980
- Verletzung der dem Erstgericht obliegenden prozessualen Anleitungspflicht sowie die Unterlassung der Wahrnehmung einer solchen etwaigen Verletzung durch das Berufungsgericht.OGH 4 Ob 339/79, 15.05.1979
- Internationale Marke "Guhl".OGH 4 Ob 347/78, 28.11.1978
- SmileOGH 4 Ob 369/75, 11.05.1976
- Aktuelles Wettbewerbsverhältnis auch auf Grund § 51 MSchG 1970 idF MSchGNov 1969 nicht erforderlich.OGH 4 Ob 369/75, 11.05.1976
- Palmers - FalmersOGH 4 Ob 317/76, 06.04.1976
- Ob wegen des Sitzes des Markeninhabers in den Niederlanden dort ein Benützungszwang für die eingetragene Marke besteht, ist unerheblich.OGH 4 Ob 315/70, 14.04.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066553 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 4 Ob 176/24x, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 152/17g, 21.11.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
MSchG 1970 §9; UWG §2 Abs3 Z1; UWG §9 C4a
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