Verliere ich meine Marke gleich, wenn ich sie länger nicht nutze?
günstig für Markeninhaber betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Mitbewerber
Die Regeln über das Löschen nicht benutzter Marken sind nicht besonders streng anzuwenden. In jedem einzelnen Fall ist Ihr Interesse als Markeninhaber am Erhalt der Marke gegen den Zweck abzuwägen, dass Marken auch tatsächlich benutzt werden sollen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Die Bestimmung des § 33 a MSchG ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht besonders rigoros im Sinne einer möglichst weitgehenden Löschung von nicht benutzten Marken anzuwenden. Auch hier ist vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zweck der Einführung des Gebrauchszwanges (Benutzungszwanges) abzuwägen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Löschung weil keine außenwirksame Tätigkeit feststeht.OGH 4 Ob 206/22f, 31.01.2023
- Die Konkretisierung des im § 33 a Abs 1 MSchG verwendeten unbestimmten Begriffes des "Gebrauches in angemessenem Umfang" hat der Gesetzgeber der Lehre und Rechtsprechung überlassen. Im Zweifel ist einer Auslegung der Vorzug zu geben, die an den Gebrauch der Marke keine allzu hohen Anforderungen stellt.OGH 4 Ob 7/96, 26.02.1996
- BürgerbräuOGH 4 Ob 33/89, 09.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066797 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 4 Ob 187/24i, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 26/18d, 20.02.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §33a
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