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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2016 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 51/16b

Worum es ging: Kann ich rügen, dass das Berufungsgericht Neues berücksichtigt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

In der Regel nicht. Dass das Berufungsgericht unzulässiges neues Vorbringen berücksichtigt hat, können Sie mit Revision grundsätzlich nicht bekämpfen. Anders ist es, wenn dadurch ein neuer Anspruch oder ein neuer Einwand in die Entscheidung eingeflossen und diese deshalb rechtlich unrichtig geworden ist.

Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.

Ja. Schon ein einzelner Bestandteil einer Marke ist gegen unbefugte Verwendung geschützt, wenn er für sich allein unterscheidungskräftig ist und Verwechslungen zu befürchten sind. Rein beschreibende Bestandteile genießen diesen Schutz nicht.

Bei einer neu geschaffenen Wortkombination hängt der Schutz davon ab, ob die beteiligten Kreise ihren Sinn zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Verstehen sie die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des Unternehmens, ist sie nicht schutzfähig. Zu diesen Kreisen können auch bloß bestimmte Fachkreise zählen.

Ob ein Zeichen einer Marke in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den beide hervorrufen. Dabei zählen die unterscheidenden und prägenden Bestandteile. Maßstab ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der die Marke als Ganzes wahrnimmt und nicht auf Einzelheiten achtet.

In der Regel nicht. Ob ein Firmenschlagwort oder eine Marke unterscheidungskräftig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung befasst sich das Höchstgericht damit.

Zusammengesetzte Marken wie Werbeslogans sind nur dann als bloß beschreibend vom Schutz ausgeschlossen, wenn der Satz oder Satzteil ausschließlich eine Aussage über die Ware oder Leistung selbst enthält und diese beschreibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528

Entscheidungstext

28 Absätze, 7.661 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Geschäftszahl

4Ob51/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Hausberger, Moritz, Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 43.200 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2016, GZ 1 R 214/15w-11, womit die einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 30. Oktober 2015, GZ 29 Cg 85/15t-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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