Gilt das Mietrechtsgesetz auch für ungewöhnliche Geschäftsräume?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufbahrungshalle.OGH 2 Ob 15/18x, 26.06.2018
- Hier: Lagerräume.OGH 4 Ob 245/17h, 29.05.2018
- Die geschäftliche Tätigkeit selbst muss nicht unmittelbar im betreffenden Objekt ausgeübt werden, es genügt, wenn das Objekt diesen geschäftlichen Zwecken dient.OGH 5 Ob 120/10y, 15.07.2010
- Der Begriff des Geschäftsraums wird durch den Vertragszweck bestimmt.OGH 5 Ob 120/10y, 15.07.2010
- Tankstellenanlage mit kleinem Gebäude.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich § 1 Abs 1 MRG.OGH 3 Ob 27/07b, 13.07.2007
- Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht.OGH 6 Ob 230/05z, 01.12.2005
- Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich.OGH 6 Ob 230/05z, 01.12.2005
- Hier: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht.OGH 9 Ob 47/04h, 17.11.2004
- Die Rechtsprechung stellt auf den "normalen Sprachgebrauch" ab und versteht daher unter Geschäftsräumlichkeiten dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde.OGH 9 Ob 47/04h, 17.11.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110398 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 2 Ob 210/20a, 25.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 4 Ob 125/17m, 24.08.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 87/16v, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.
Das Mietrechtsgesetz erfasst nach seinem Wortlaut grundsätzlich nur mehr die Miete von Räumen. Im Unterschied zum früheren Mietengesetz gilt es für andere Bestandobjekte also nicht.