Muss der Verletzer auch ohne Verschulden Rechnung legen?
günstig für Patentinhaber betrifft Patentinhaber, Markeninhaber, Unternehmer, Verletzer
Ja. Wer Ihr Patent verletzt, muss Ihnen auch dann Rechnung legen, wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Rechnungslegung bereitet nämlich auch den Anspruch auf angemessenes Entgelt vor, und dieser hängt nicht von einem Verschulden ab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.03.2018 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Papermate-KugelschreiberOGH 4 Ob 403/82, 14.12.1982
- Dunlop TennisbälleOGH 4 Ob 340/80, 17.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067054 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 243/17i, 21.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §56; PatG 1970 §150; PatG 1970 §151
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