Muss der Verletzer mir auch seine Lieferanten und Abnehmer nennen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2005)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO.OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024
- Es bedarf keiner weiteren Feststellungen dazu, ob das Vorbringen des Klägers zur wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für die Gesamtumsätze der damit ausgestatteten Werkzeuge zutrifft, wenn es gerade dieser Umstand ist, der durch die begehrte Rechnungslegung abgeklärt werden soll.OGH 8 ObA 9/22i, 22.02.2022
- Vom Anspruch auf Rechnungslegung hinsichtlich der durch die Erfindung gemachten Umsätze wird von der Lehre und Rechtsprechung auch bei einem Diensterfinder ausgegangen.OGH 8 ObA 9/22i, 22.02.2022
- Hier: Um dem Zweck der Rechnungslegung zu genügen, gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen.OGH 8 ObA 9/22i, 22.02.2022
- Kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat, schließt dies die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus. Ohne weiteres Vorbringen, über welche Geschäftsvorgänge die Beklagte sonst Rechnung legen sollte, besteht in diesem Fall kein rechtliches Interesse an einer Rechnungslegung. Gleiches gilt für das Auskunftsbegehren.OGH 4 Ob 217/18t, 26.03.2019
- Reicht die Vorlage entsprechender Belege zur Überprüfung der Rechnungslegung aus, bedarf es keiner Einsicht in (sämtliche) Geschäftsbücher des Rechnungslegungspflichtigen. Dessen Geheimhaltungsinteressen sind angemessen zu berücksichtigen.OGH 4 Ob 118/18h, 29.01.2019
- Die Frage, ob der Zweck der Rechnungslegung eine Vorlage von Kopien der Eingangs- und Ausgangsrechnungen erfordert, hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.OGH 17 Ob 23/08v, 26.08.2008
- Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, zu erreichen, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung gewährt sie grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungspflichtigen entgegenstehen.OGH 17 Ob 5/07w, 24.04.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 5 Ob 104/24s, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 29/23w, 19.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 9/22i, 22.02.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 118/18h, 29.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Das Verbot betrifft alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen des Unternehmers an Sie, nicht nur Willenserklärungen. Erfasst sind also Erklärungen mit nachteiligen Folgen für Sie, etwa eine Mahnung, eine Fristsetzung, eine Kündigung, eine Rechnung oder ein Rücktritt.
Eine als Kennzeichen verwendete Herkunftsangabe individualisiert die Ware stark und weckt Vorstellungen über Güte und Preis. Deshalb ist sie für die Kaufentscheidung bedeutsam und bestimmend. Es genügt, dass sie einen nicht unerheblichen Teil der Angesprochenen beeinflussen kann; auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an.