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Muss der Verletzer mir auch seine Lieferanten und Abnehmer nennen?

günstig für Unternehmer betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Erfinder, Händler
Nein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung genügt es, dass die Originalbelege einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware würde die Geheimhaltungsinteressen des Gegners unverhältnismäßig beeinträchtigen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (9 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2005)

Die Vorlage der (nicht anonymisierten) Originalbelege an den Sachverständigen ermöglicht eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege der Ware des in seinen Markenrechten Verletzten würde die Geheimhaltungsinteressen des Verletzers in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, ohne dass dies nach dem Zweck der Rechnungslegung erforderlich wäre.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120237 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Erklärungen des Unternehmers an Verbraucher

Ja. Das Verbot betrifft alle rechtlich bedeutsamen Erklärungen des Unternehmers an Sie, nicht nur Willenserklärungen. Erfasst sind also Erklärungen mit nachteiligen Folgen für Sie, etwa eine Mahnung, eine Fristsetzung, eine Kündigung, eine Rechnung oder ein Rücktritt.

günstig für Konsument Herkunftsangabe als Kennzeichen

Eine als Kennzeichen verwendete Herkunftsangabe individualisiert die Ware stark und weckt Vorstellungen über Güte und Preis. Deshalb ist sie für die Kaufentscheidung bedeutsam und bestimmend. Es genügt, dass sie einen nicht unerheblichen Teil der Angesprochenen beeinflussen kann; auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an.

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