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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 243/17i

Worum es ging: Muss das Gericht Abrechnung und Zahlung gemeinsam behandeln?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Über die gemeinsamen Grundlagen des Begehrens auf Rechnungslegung und des Zahlungsbegehrens muss wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam entschieden werden. Wird zuerst ein Teilurteil über die Pflicht zur Rechnungslegung gefällt, müssen dabei auch die Grundlagen des später zu beziffernden Zahlungsanspruchs geklärt werden.

Ja, grundsätzlich schon, doch bei einer Klage auf Rechnungslegung gilt eine Ausnahme. Sie dürfen die Höhe offenlassen, bis Ihnen die Gegenseite Rechnung gelegt hat und Sie damit die Grundlage für die Berechnung kennen.

Nein. Sie müssen nicht warten, bis über Ihr Auskunftsbegehren rechtskräftig entschieden und die Auskunft erteilt ist. Sie dürfen Ihr Zahlungs- oder Herausgabebegehren auch schon früher der Höhe nach festlegen; das gilt nicht als Änderung der Klage.

Das Gericht führt das Verfahren über die Rechnungslegung getrennt vom Verfahren über die Zahlung und entscheidet zuerst mit einem Teilurteil über die Abrechnung. Dieses rechtskräftige Teilurteil verhindert nur, dass über den bereits entschiedenen Punkt noch einmal verhandelt wird. Über das neue Zahlungsbegehren aus demselben Sachverhalt und die dazu erhobenen Einwendungen darf weiter verhandelt und entschieden werden.

Erst nachdem die Entscheidung über die Auskunft oder die Rechnungslegung rechtskräftig geworden ist. Wird darüber hinaus gleich über die noch unbestimmte Zahlung entschieden, ist dieser Ausspruch ersatzlos aufzuheben.

Haben Sie eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens mit einem noch unbestimmten Zahlungsbegehren verbunden und wird die Auskunft abgewiesen, wird gleichzeitig auch das unbestimmte Zahlungsbegehren abgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Auskunft eingeschränkt worden war.

Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.

Scheidet bei einer Personengesellschaft mit zwei Gesellschaftern einer aus, geht das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten ohne Abwicklung auf den verbleibenden Gesellschafter über. Er wird Eigentümer und tritt in alle Rechtsverhältnisse ein. In einem laufenden Verfahren ist die Bezeichnung der Partei entsprechend zu berichtigen.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Ja. Wer Ihr Patent verletzt, muss Ihnen auch dann Rechnung legen, wenn ihn kein Verschulden trifft. Die Rechnungslegung bereitet nämlich auch den Anspruch auf angemessenes Entgelt vor, und dieser hängt nicht von einem Verschulden ab.

Die Ermächtigung, ein Urteil zu veröffentlichen, ist kein eigenständiger Anspruch. Sie besteht nur, solange auch ein Anspruch auf Unterlassung besteht.

Ja. Schließen Sie einen Vergleich, in dem sich die Gegenseite nur zur Unterlassung verpflichtet, verlieren Sie damit den Anspruch, das Urteil auf deren Kosten veröffentlichen zu lassen. Ob und wie weit ein solcher Vergleich veröffentlicht wird, können nur die Parteien selbst vereinbaren.

Nein. Die Ermächtigung, das Urteil auf Kosten der Gegenseite zu veröffentlichen, gibt es nur, wenn Sie mit Ihrer Klage gegen unlauteren Wettbewerb durchdringen. Ziehen Sie Ihr Unterlassungsbegehren zurück, ohne ein anderes an dessen Stelle zu setzen, entfällt auch die Veröffentlichung.

Nein. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung gehört zwar zum veröffentlichten Urteilsspruch, die Entscheidung über die Prozesskosten wird nach der späteren Rechtsprechung aber nicht einbezogen. Veröffentlicht wird nur der Spruch über die Unterlassung, nicht jener über Rechnungslegung oder Schadenersatz.

Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1298 UGB § 142 ZPO § 226 ZPO § 235 ZPO § 52

Entscheidungstext

55 Absätze, 23.256 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

4Ob243/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi sowie die fachkundigen Laienrichter HR DI Gerhard Hengl und KR DI Christian Weiss als weitere Richter in der Patentrechtssache der klagenden Partei T* S.r.l. in Liquidazione, *, Italien, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Mitwirkung von Patentanwalt Dr. Rainer Beetz, gegen die beklagte Partei (nunmehr) p* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christian Willmann, Rechtsanwalt in Wien, unter Mitwirkung von Patentanwalt DI Dr. Martin Forsthuber, wegen (zuletzt) Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage) sowie Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 82.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 9. November 2017, GZ 133 R 60/17x-89, mit dem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 5. April 2017, GZ 34 Cg 22/12k-85, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „p* GmbH & Co KG“ auf „p* GmbH“ berichtigt.

II. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bestätigten und in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt als Teilurteil zu lauten haben:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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