Zum Inhalt springen

Muss mir jemand Auskunft geben, der meine Marke verletzt?

günstig für Rechteinhaber betrifft Markeninhaber, Urheber, Unternehmer
Wird ein Patent, eine Marke, ein Muster oder ein Urheberrecht verletzt, können Sie Rechnungslegung verlangen, um etwa einen Bereicherungsanspruch vorzubereiten. Bei den im Urheberrecht genannten Fällen gilt das auch bei rechtmäßiger Nutzung. Sie dürfen die Richtigkeit der Abrechnung außerdem durch einen Sachverständigen prüfen lassen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.06.2022 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im § 87a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Genannte Normen

MSchG §56; MuSchG 1990 §34; PatG 1970 §151; UrhG §87a

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Wettbewerb · Rechnungslegung bei Markenverletzung
Wettbewerb · Rechnungslegung bei Patentverletzung
Wettbewerb · Rechnungslegung bei unlauterem Eingriff
Wettbewerb · Auskunftsanspruch trotz unklarer Folgen
Vertragsrecht · Abrechnung verlangen, um klagen zu können