Muss mir jemand Auskunft geben, der meine Marke verletzt?
günstig für Rechteinhaber betrifft Markeninhaber, Urheber, Unternehmer
Wird ein Patent, eine Marke, ein Muster oder ein Urheberrecht verletzt, können Sie Rechnungslegung verlangen, um etwa einen Bereicherungsanspruch vorzubereiten. Bei den im Urheberrecht genannten Fällen gilt das auch bei rechtmäßiger Nutzung. Sie dürfen die Richtigkeit der Abrechnung außerdem durch einen Sachverständigen prüfen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 30.06.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im § 87a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen.OGH 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0066874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 97/22a, 30.06.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 141/21w, 23.02.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §56; MuSchG 1990 §34; PatG 1970 §151; UrhG §87a
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