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Muss mein Arbeitgeber offenlegen, was meine Erfindung eingebracht hat?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Erfinder, Arbeitgeber
Für die Vergütung einer Erfindung, die Sie im Dienst gemacht haben, sieht das Gesetz keine ausdrückliche Pflicht zur Rechnungslegung vor. Weil Sie die Höhe Ihres Anspruchs meist nicht kennen, Ihr Arbeitgeber die Auskunft aber ohne Weiteres geben kann, besteht diese Pflicht dennoch. Voraussetzung ist, dass Ihnen dem Grunde nach eine Vergütung zusteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 22.02.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1985)

Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung im Zusammenhang mit Ansprüchen eines Dienstnehmers auf eine Vergütung für Diensterfindungen kann dem Gesetz, insbesondere auch dem PatG oder einer arbeitsrechtlichen Norm, nicht entnommen werden; es muß daher geprüft werden, ob aus dem Wesen des einem solchen Vergütungsanspruch zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung abgeleitet werden kann. Da ein Arbeitnehmer, dem ein Vergütungsanspruch für eine Diensterfindung im Sinne der §§ 6 ff PatG zusteht, im allgemeinen weitgehend im ungewissen über die Höhe seines Vergütungsanspruches ist, wogegen sein Arbeitgeber die entsprechende Auskunft im allgemeinen in zumutbarer Weise ohne weiteres zu erteilen in der Lage ist, liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung vor. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß dem Arbeitnehmer im konkreten Fall ein Anspruch auf Vergütung grundsätzlich zusteht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071262 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

PatG 1970 §6; PatG 1970 §8; PatG 1970 §10

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Pauschale Erfindervergütung für die Zukunft

Nein. Eine Pauschale für die Zukunft können nur Sie und der Arbeitgeber vertraglich vereinbaren. Ein Gericht kann sie nicht durch Urteil festlegen.

günstig für Arbeitgeber Diensterfindung und Vorstandsmitglieder

Nein. Die Bestimmungen des Patentgesetzes über Erfindungen von Dienstnehmern gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihr Anstellungsvertrag auf das Angestelltengesetz verweist.

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