Kann mein Vermieter einen alten Vorfall noch aufgreifen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 24.01.2018 (31 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 19 Abs 2 Z 10 erster Fall.OGH 6 Ob 84/73, 24.05.1973
- Hier: § 19 Ab s 2 Z 10 MG zweiter Fall (betreffend eine Wohnung).OGH 6 Ob 94/73, 26.04.1973
- Hier: § 19 Abs 2 Z 9 a MG.OGH 6 Ob 69/72, 25.05.1972
- Hier: § 19 Abs 2 Z 14 MG.OGH 5 Ob 255/70, 02.12.1970
- Hier: § 19 Abs 2 Z 13 MG.OGH 6 Ob 208/69, 10.12.1969
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 19 Abs 2 Z 7 MG.OGH 1 Ob 79/68, 04.04.1968
- Hier: § 19 Abs 2 Z 3 MG.OGH 6 Ob 297/65, 17.11.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067163 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 31.
- OGH 3 Ob 186/17z, 24.01.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein stillschweigender Verzicht auf einen Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn das Zuwarten des Vermieters keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass er den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will. Der Mieter muss also wissen oder aus dem Verhalten des Vermieters mit Recht ableiten können, dass dieser den vollen Sachverhalt kennt. Zudem dürfen dem Mieter keine Umstände bekannt sein, die das Zuwarten aus einem anderen Grund erklären.
Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.