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Kann mein Vermieter einen alten Vorfall noch aufgreifen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter
Ja, grundsätzlich schon. Der Vermieter soll einen Kündigungsgrund zwar möglichst rasch geltend machen, er verliert ihn aber erst, wenn sein Zuwarten keinen vernünftigen Zweifel mehr daran lässt, dass er das Mietverhältnis trotz des Vorfalls fortsetzen will. Nur wo das Gesetz eine Frist ausdrücklich vorsieht, ist er daran gebunden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 24.01.2018 (31 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Kündigungsgründe müssen ehestens geltend gemacht werden. Soweit aber das Gesetz nicht die Wirksamkeit eines Kündigungsgrundes ausdrücklich befristet (§ 19 Abs 4 MG), kann ein Kündigungsgrund so lange geltend gemacht werden, als nicht die Nichtgeltendmachung gemäß § 863 ABGB mit Überlegung aller Umstände im Hinblick auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der Vermieter den Mietvertrag ungeachtet des Kündigungsgrundes fortsetzen will (6 Ob 278/58, MietSlg 6666 uva).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067163 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 31.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Verzicht auf einen Kündigungsgrund

Ein stillschweigender Verzicht auf einen Kündigungsgrund liegt nur vor, wenn das Zuwarten des Vermieters keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass er den ihm bekannten Sachverhalt nicht mehr als Kündigungsgrund geltend machen will. Der Mieter muss also wissen oder aus dem Verhalten des Vermieters mit Recht ableiten können, dass dieser den vollen Sachverhalt kennt. Zudem dürfen dem Mieter keine Umstände bekannt sein, die das Zuwarten aus einem anderen Grund erklären.

günstig für Mieter Vertragsverstoß als Kündigungsgrund

Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.

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